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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten
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2 Sie leistet auch Inkassohilfe für gesetzliche sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind.
3 Sie kann, im Zusammenhang mit einem Gesuch nach Absatz 1 auch Inkassohilfe für vor Einreichung des Gesuchs verfallene Unterhaltsbeiträge leisten.
4 Das kantonale Recht kann Inkassohilfe für weitere familienrechtliche Ansprüche vorsehen, insbesondere für Ansprüche:
a. auf besondere Beiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB);
b. der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB);
c. auf Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB).
Art. 4 Unterhaltstitel
Inkassohilfe wird für folgende Unterhaltstitel gewährt:
a. vollstreckbare Entscheide einer schweizerischen oder ausländischen Behörde;
b. schriftliche Unterhaltsverträge, unabhängig von einer Genehmigung durch eine schweizerische oder ausländische Behörde oder von einer Beurkundung.
Art. 5 Zuständigkeit
1 Zuständig ist die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle am Wohnsitz oder am Aufenthaltsort der berechtigten Person.
2 Wechselt die berechtigte Person den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort während eines Inkassohilfeverfahrens, so erlischt die Zuständigkeit der Fachstelle am bisherigen Ort.
3 Die Fachstelle bleibt für das Inkasso der bis zum Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts verfallenen Unterhaltsbeiträge zuständig. Sie kann hängige Inkassohilfeverfahren mit Zustimmung der neuen Fachstelle auf diese übertragen.
Art. 6 Informationsaustausch und Koordination zwischen den Fachstellen
1 Die Fachstellen sind zum gegenseitigen Informationsaustausch verpflichtet.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten so weit als möglich.
Art. 7 Informationsgesuch an andere Behörden
Die Fachstellen können mit schriftlichem und begründetem Gesuch von anderen kommunalen, kantonalen oder Bundesbehörden kostenlos Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.