Vorlage
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
a. die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht (Art. 10) in schwerwiegender Weise verletzt;
b. die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, in jedem Fall aber ein Jahr nach dem letzten erfolglosen Inkassoversuch;
c. die verpflichtete Person seit einem Jahr regelmässig und vollständig ihrer Unterhaltspflicht nachkommt.
3 Sie führt die Inkassohilfe für die bis zum Zeitpunkt der Einstellung verfallenen Unterhaltsbeiträge weiter. Überträgt sie im Rahmen eines Wechsels des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts hängige Inkassohilfeverfahren auf die neue Fachstelle (Art. 5 Abs. 3), so stellt sie die Inkassohilfe vollumfänglich ein.
4 Sie erstellt bei Einstellung der Inkassohilfe eine Schlussrechnung und händigt diese der berechtigten Person aus.
6. Abschnitt: Kosten der Inkassohilfe
Art. 18 Leistungen der Fachstelle
1 Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich.
2 Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich.
Art. 19 Leistungen Dritter: Kostenvorschuss
Werden Dritte tätig oder erbringen sie Leistungen für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge, so werden die anfallenden Kosten, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, vom Gemeinwesen bevorschusst.
Art. 20 Leistungen Dritter: Kostentragung
1 Werden Dritte tätig oder erbringen sie Leistungen für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge, so sind die anfallenden Kosten von der verpflichteten Person zu tragen.
2 Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person eingefordert werden, so sind sie in folgenden Fällen vom Gemeinwesen zu tragen:
a. bei der Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder;
b. bei der Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Artikeln 117–123 der Zivilprozessordnung12 verfügen.
12 SR 272