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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten
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2 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Person nach Artikel 30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
3 Die Meldungen erfolgen mit dem dazu vorgesehenen Formular und werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
4 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung darf eine Auszahlung nach Absatz 1 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
4. Abschnitt: Anrechnung eingehender Zahlungen
Art. 15 Bei Teilzahlung
1 Die Anrechnung bei Teilzahlung richtet sich nach Artikel 85 Absatz 1 OR11.
2 Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet (Art. 3 Abs. 2), so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
Art. 16 Bei mehreren Schulden
1 Eingehende Zahlungen werden auf denjenigen Unterhaltsbeitrag angerechnet, für den die verpflichtete Person zuerst betrieben worden ist. Hat keine Betreibung stattgefunden, so wird die Zahlung auf den früher verfallenen Unterhaltsbeitrag angerechnet.
2 Sind mehrere Unterhaltsbeiträge gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
5. Abschnitt: Einstellung der Inkassohilfe
Art. 17
1 Die Fachstelle stellt die Inkassohilfe in folgenden Fällen ein:
a. mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs;
b bei Rückzug des Inkassohilfegesuchs durch die berechtigte Person;
c. bei Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts der berechtigten Person, wenn dies eine Änderung der Zuständigkeit für die Inkassohilfe zur Folge hat (Art. 5 Abs. 2).
2 Sie kann die Inkassohilfe einstellen, wenn:
9 SR 831.40
10 SR 220
11 SR 220