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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten

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3. Abschnitt: Leistungen der Inkassohilfe

Art. 11 Vorgehen der Fachstelle

1 Die Fachstelle bestimmt die im Einzelfall geeigneten Leistungen der Inkassohilfe.

2 Sie versucht, die verpflichtete Person zu einer einvernehmlichen Zahlung zu bewegen. Erscheint dies aufgrund der Umstände als aussichtslos, leitet sie geeignete und verhältnismässige Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe ein und prüft die Einleitung strafrechtlicher Schritte.

Art. 12 Leistungen der Fachstelle

1 Die Fachstelle bietet mindestens folgende Leistungen an:

a. Merkblätter zur Inkassohilfe;

b. Musterschreiben;

c. persönliches Beratungsgespräch mit der berechtigten Person;

d. Aufklärung von volljährigen Kindern über die Möglichkeit, einen vollstreckbaren Entscheid zu erlangen und die unentgeltliche Rechtspflege zu beanspruchen;

e. Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge;

f. Organisation der Übersetzung des Unterhaltstitels, soweit dies für die Vollstreckung nötig ist;

g. Lokalisierung der verpflichteten Person, soweit dies ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist;

h. Kontaktaufnahme mit der verpflichteten Person;

i. Mahnung der verpflichteten Person;

j. Einleitung der geeigneten Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe, insbesondere:

1. Zwangsvollstreckung (Art. 67 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG),

2. Arrest (Art. 271– 281 SchKG),

3. Schuldneranweisung (Art. 132 Abs. 1 und 291 ZGB; Art. 13 Abs. 3 PartG4),

4. Sicherstellung (Art. 132 Abs. 2 und 292 ZGB);

k. Entgegennahme und Überwachung der Zahlungen der verpflichteten Person.

2 Sie kann auch einen Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einreichen (Art. 217 des Strafgesetzbuchs5; StGB) oder Anzeige wegen anderer strafbarer Handlungen erstatten, insbesondere wegen:

3SR 291

4 SR 211.231

5 SR 311.0