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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten
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a. betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB);
b. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB);
c. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).
3 Sie kann weitere Leistungen anbieten.
Art. 13 Meldung der Fachstelle an die Vorsorge- oder
Freizügigkeitseinrichtung
1 Befindet sich die verpflichtete Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltsbeiträgen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die Fachstelle dies der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der verpflichteten Person melden (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, und Art. 24fbis des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19937, FZG).
2 Ist der Fachstelle nicht bekannt, bei welcher Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die verpflichtete Person Vorsorgeguthaben hat, so kann sie diese Information bei der Zentralstelle 2. Säule einholen (Art. 86a Abs. 1 Bst. abis BVG).
3 Die Fachstelle widerruft die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, wenn:
a. die verpflichtete Person alle Rückstände bezahlt hat und seit einem Jahr regelmässig und vollständig ihrer Unterhaltspflicht nachkommt;
b. die Alimentenhilfe eingestellt wird und die Fachstelle davon ausgehen kann, dass sie keine weiteren Massnahmen gegen die verpflichtete Person treffen wird.
4 Die Meldungen und die Einholung der dafür notwendigen Informationen erfolgen mit den dazu vorgesehenen Formularen und werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
Art. 14 Meldung der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung
an die Fachstelle
1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten verpflichteten Person unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG8 in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c BVG9 und Artikel 331e des Obligationenrechts10 (OR).