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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten
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2. Abschnitt: Gesuch um Inkassohilfe
Art. 8 Zulässigkeit des Gesuchs
Das Gesuch um Inkassohilfe kann eingereicht werden, wenn die verpflichtete Person den Unterhaltsbeitrag nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt.
Art. 9 Inhalt und Form des Gesuchs
1 Das Gesuch um Inkassohilfe muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. die Personalien der berechtigten Person;
b. den Ausweis über den aktuellen Wohnsitz oder Aufenthaltsort der berechtigten Person;
c. den Unterhaltstitel;
d. eine Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
e. die Inkassovollmacht;
f. die Personalien der verpflichteten Person;
g. soweit bekannt, die Adresse der verpflichteten Person und ihres Arbeitgebers;
h. Datum und Unterschrift.
2 Die zuständige Fachstelle stellt der gesuchstellenden Person ein Formular zur Verfügung und unterstützt sie bei Bedarf beim Ausfüllen des Formulars.
3 Sie kann von der berechtigten Person jederzeit weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
Art. 10 Mitwirkungspflicht der berechtigten Person
1 Die berechtigte Person hat die Fachstelle über alle für die Durchführung der Inkassohilfe erheblichen Umstände zu informieren. Sie muss ihr Änderungen unverzüglich mitteilen.
2 Sie verpflichtet sich, keine eigenen Schritte für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge einzuleiten, solange die Inkassohilfe andauert.
3 Verletzt die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht, so kann die Fachstelle sie schriftlich und durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuwirken. Dabei weist sie die berechtigte Person darauf hin, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abweisung des Gesuchs um Inkassohilfe beziehungsweise deren Einstellung zur Folge hat.