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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 9 Seiten

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7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verhältnisse

Art. 21 Grundsatz

1 In grenzüberschreitenden Fällen wird Inkassohilfe im Umfang der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen geleistet.

2 Soweit sich aus den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen oder aus den Artikeln 22 und 23 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1–6 sinngemäss.

Art. 22 Zuständigkeit

1 Die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehenen Leistungen sind von der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle zu erbringen oder zu vermitteln. Übermittlungs- und Empfangsstelle für die Schweiz ist das Bundesamt für Justiz.

2 Für die Inkassohilfe im Rahmen eines Gesuchs aus dem Ausland ist die Fachstelle am Ort des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts der verpflichteten Person oder, bei Fehlen eines solchen, am Ort der vorzunehmenden Massnahme zuständig. Für Gesuche ins Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Artikel 5.

Art. 23 Kosten der Inkassohilfe

1 Die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehenen eigenen Leistungen der Fachstelle sind unentgeltlich.

2 Die Artikel 19 und 20 gelten auch für die Errichtung oder Änderung von Unterhaltstiteln, soweit es sich um Gesuche ins Ausland handelt.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsrecht

Für Gesuche und Inkassohilfeverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20… in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr