Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
1.4 Bericht «Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso»
Im vom Bundesrat am 4. Mai 2011 verabschiedeten Bericht «Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso» (Bericht «Harmonisierung») in Erfüllung des Postulats (06.3003) der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) vom 13. Januar 2006 werden die Entwicklung, die Ausgestaltung und die Ziele der Inkassohilfe und der Alimentenbevorschussung in der Schweiz beschrieben. Der Bericht kommt zum Schluss, dass das vom Bundesgesetzgeber verfolgte Ziel der Alimentenhilfe – Sicherung des Unterhaltsanspruchs und Verhinderung von Armut – in den Kantonen nur teilweise erreicht wird.28
Wie oben ausgeführt, weisen die kantonalen Modelle der Alimentenbevorschussung erhebliche Unterschiede auf.29 Eine einheitliche Praxis wäre aber notwendig. Da die Kantone für den Erlass von Bestimmungen zur Alimentenbevorschussung und für deren Umsetzung zuständig sind,30 könnte eine Harmonisierung entweder über die Schaffung einer Verfassungsbestimmung, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes überträgt, oder über den Abschluss eines interkantonalen Konkordats geschehen. Zurzeit ist nicht absehbar, ob, wann und auf welchem Weg eine solche Harmonisierung erfolgen wird.31 Einen ersten Schritt in diese Richtung unternahm die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) mit der Ausarbeitung der am 28. Juni 2013 genehmigten Empfehlungen zur Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung.
Gemäss dem Bericht «Harmonisierung» bestehen auch grosse Unterschiede bei der Qualität der Hilfeleistungen der kantonalen Inkassobehörden. Da die Bestimmungen zur Inkassohilfe im Zivilgesetzbuch sehr allgemein gehalten sind, fällt der Vollzug in den einzelnen Kantonen äusserst unterschiedlich aus, und in zahlreichen Kantonen gibt es keine ausreichende Sicherung der Unterhaltsansprüche. Minimale Vorgaben des Bundes, die verbindlich festlegen würden, welche Leistungen die Inkassobehörden in welcher Qualität und innert welcher Fristen zu erbringen haben, fehlen. Die Unterhaltsberechtigten können dadurch weder abschätzen, ob die Hilfe, die ihnen im konkreten Fall gewährt wird, ausreichend ist, noch können sie ihrem Anliegen mit einem Rechtsmittel Geltung verschaffen. Dies führt nicht nur zu einer ungleichen Behandlung, sondern auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.32
Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die Alimentenbevorschussung fallen die Bestimmungen zur Inkassohilfe in die Zuständigkeit des Bundes.33 Zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe hat sich der Bundesrat im Bericht «Harmonisierung» verpflichtet, dem Parlament die im Zivilrecht erforderlichen Änderungen und Präzisierungen zu unterbreiten:34
«In den folgenden Bereichen sieht der Bundesrat Regelungsbedarf: – Leistungen: Nach geltendem Recht sind die Leistungen der Inkassohilfe nicht klar umrissen. Die Hilfe an die Unterhaltsgläubiger/innen fällt in der Folge von Fall zu Fall sehr unterschiedlich aus. Der Bundesrat schlägt daher vor, die Leistungen, welche die Inkassobehörden zwingend zu erbringen haben, in einem verbindlichen Leistungskatalog festzuschreiben.
28 S. Botschaft Kindesunterhalt, S. 545.
29 SODK, Empfehlungen vom 28. Juni 2013, S. 8.
30 S. oben Ziff. 1.3.1.
31 Für die Bestrebungen auf Bundesebene zu diesem Thema s. Botschaft Kindesunterhalt, S. 546.
32 Bericht Harmonisierung, S. 47.
33 S. oben Ziff. 1.3.2.
34 Botschaft Kindesunterhalt, S. 546.