Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

 Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber Kindern anzuwendende Recht (HKUntRÜ; SR 0.211.221.431; betrifft insbesondere Belgien, Liechtenstein, Macao und Österreich,);

 Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und dem Kaiserreich Persien (SR 0.142.114.362).

Anerkennung und Vollstreckung:

 Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.12);

 Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (aLugÜ; ehemals SR 0.275.11)226;

 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung

von Unterhaltsentscheidungen (HUntVÜ; SR 0.211.213.02);

 Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HKUnt-VÜ; SR 0.211.221.432; betrifft insbesondere Belgien, Liechtenstein, Macao, Österreich, Suriname und Ungarn);

 Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141).

Abs. 2 Subsidiäre Geltung der Vorschriften der Abschnitte 1–6

Der Verweis auf die Geltung der Abschnitte 1–6 stellt klar, dass die Organisation der grenzüberschreitenden Inkassohilfe Sache der Kantone ist. Die Kantone können dafür z.B. die für Binnensachverhalte zuständigen Fachstellen oder eine zentrale kantonale Fachstelle bezeichnen oder andere Lösungen vorsehen (z.B. privatrechtlich organisierte Fachstelle). Sie teilen die Kontaktdaten der Fachstellen dem BJ mit.

Die in den Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Leistungen weichen teilweise von den nationalen Verhältnissen ab. Auch von der Natur der Sache her passen nicht alle Leistungen des 3. Abschnitts für die grenzüberschreitende Inkassohilfe. Zum Beispiel ist bei Gesuchen aus dem Ausland die Übersetzung des Unterhaltstitels bereits von der ausländischen Behörde einzureichen. Andererseits ist in Artikel 12 nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Fachstelle ein auf die Amtshilfeübereinkommen gestütztes Gesuch um Vornahme entsprechender Durchsetzungsmassnahmen im Ausland ans BJ weiterleitet. Sodann können in grenzüberschreitenden Fällen auch andere Dokumente oder weitergehende Förmlichkeiten benötigt werden (z.B. wird für Gesuche nach Deutschland das Original der vollstreckbaren Ausfertigung eines deutschen Unterhaltstitels verlangt).

Art. 22 Zuständigkeit

Abs. 1 Sachliche Zuständigkeit

Das BJ ist im Rahmen der Amtshilfeübereinkommen Empfangs- und Übermittlungsstelle bzw. Zentralbehörde. Die Aufgaben, die gestützt auf diese Übereinkommen zu erledigen sind, sind aber seit dem Beitritt der Schweiz zum New Yorker Übereinkommen zwischen dem BJ (früher der Eidgenössischen Polizeiabteilung) und den von den Kantonen bezeich-

226 Abrufbar unten: www.rhf.admin.ch > Zivilrecht > rechtliche Grundlagen > Zivilverfahrensrecht > Lugano Übereinkommen 1988.