Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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Art. 47 Abs. 1 Bst. a

Die sinngemässe Anwendung des BankG für Fintech-Unternehmen und andere Unternehmen, die lediglich Gelder in einem beschränkten Umfang entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, rechtfertigt die ausdrückliche Unterstellung dieser Unternehmen unter die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 47 BankG. Namentlich Unternehmen Crowdfunding-Plattformen, die bspw. die zur Finanzierung von Projekten entgegengenommenen Gelder auf das Bankkonto des Projektführers überweisen müssen, erhalten Informationen über Kundenkonten und Einsicht in Kontobeziehungen, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

2.2 Bankenverordnung

Art. 5 Abs. 3 Bst. c

Aus den unter Ziffer 1.2.2 dargelegten Gründen wird – gestützt auf die schon bestehende Kompetenz des Bundesrats im Bereich der Publikumseinlagen (vgl. Art. 1 Abs. 2 BankG) – auf Verordnungsstufe festgehalten, dass unverzinste Habensaldi auf Kundenkonten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen nicht als Publikumseinlagen gelten, soweit sie einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen und – neu eingefügt – die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt. Für Effektenhändler gilt die Frist nicht. Für sie ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der bisherigen Praxis der FINMA weiterhin massgebend, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3).

Der FINMA wird damit inskünftig – abgesehen von Fällen, in denen Effektenhändlerkonten betroffen sind – bei der Festlegung der Frist kein Ermessen mehr zukommen. Die neue Frist gilt auch für Geschäftsmodelle, für die bis anhin infolge der Auslegung der FINMA eine längere Abwicklungsfrist galt. Als «ähnliche Unternehmen» gelten insbesondere Crowdfunding-Plattformen.

Art. 6 Gewerbsmässigkeit

Absatz 1 entspricht unverändert der heute geltenden Bestimmung.

Aus den unter Ziffer 1.2.3 dargelegten Gründen wird gemäss dem neuen Absatz 2 von der Bewilligungspflicht nunmehr auch ausgenommen, wer (1) dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich hierfür empfiehlt, sofern die Publikumseinlagen gesamthaft CHF 1 Mio. nicht übersteigen, (2) die Publikumseinlagen weder anlegt noch verzinst und (3) die Einlegerinnen und Einleger darüber informiert, dass) er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird und die Einlagen nicht von der Einlagensicherung erfasst werden. Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Erfolgt die verlangte Information nicht, liegt gewerbsmässiges Handeln vor, was eine Bewilligungspflicht nach sich zieht. Die Bedingung, dass die Publikumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden dürfen (also kein Aktivgeschäft betreiben dürften), gilt nur für Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich