Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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Tabelle 11: Einflussfaktoren Rechtsformneutralität
Vorteil Beteiligter an Kapitalunternehmen Vorteil Beteiligter an Personenunternehmen
Gewinnsteuer Vorteil, falls tief Vorteil, falls hoch
Einkommenssteuer Vorteil, falls hoch Vorteil, falls tief
Teilbesteuerungsmass ausgeschüttete Gewinne Vorteil, falls tief Vorteil, falls hoch
Höhe des Einkommens- aus Personen- bzw. Vorteil, falls hoch Vorteil, falls tief
Kapitalunternehmen
Sozialabgaben, soweit nicht rentenbildend Vorteil Nachteil
Gewinnthesaurierung Vorteil Nachteil
Kapitalsteuer Nachteil Vorteil
Emissionsabgabe Nachteil Vorteil
Vermögenssteuer Nachteil, sofern Kapitalunternehmen börsenko- Vorteil, sofern Kapitalunternehmen börsenko-
tiert oder nicht börsenkotiert und Ertragswert > tiert oder nicht börsenkotiert und Ertragswert > Substanzwert (bei Gewinnbezug aus Kapitalun- Substanzwert (bei Gewinnbezug aus Kapitalunternehmen in der Regel erfüllt) ternehmen in der Regel erfüllt)
Quelle: ESTV
Die grundlegenden Einflussfaktoren sind die Höhe der Gewinn- und der Einkommenssteuer sowie die Höhe des Teilbesteuerungsmasses.43 Da die Einkommenssteuerbelastung beim Beteiligten an einem Personenunternehmen stärker durchschlägt als beim Beteiligten an einem Kapitalunternehmen, dessen Einkommenssteuerbelastung durch die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne reduziert wird, stellt sich der Beteiligte an einem Kapitalunternehmen relativ umso besser, je höher die Einkommenssteuer angesetzt ist. Er schneidet ausserdem umso besser ab, je tiefer die Gewinnsteuerbelastung und je niedriger das Teilbesteuerungsmass ausfallen.
Ein weiterer Einflussfaktor ist die absolute Höhe des Einkommens aus dem Personen- bzw. Kapitalunternehmen. Ist dieses Einkommen vergleichsweise tief, dominiert der Effekt aus der Vorbelastung der Gewinnsteuer, weshalb Beteiligte an einem Kapitalunternehmen schlechter fahren als Beteiligte an einem Personenunternehmen. Mit zunehmender Höhe dieses Einkommens verliert die Vorbelastung relativ zu den anderen Faktoren an Gewicht und die Beteiligung am Kapitalunternehmen wird vorteilhafter.
Das Einkommen aus dem Personenunternehmen unterliegt den Sozialabgaben (AHV, IV, EO)44. Soweit diese Abgaben nicht rentenbildend sind, stellen sie eine zusätzliche Belastung dar, welcher der Beteiligte am Kapitalunternehmen nicht unterliegt, soweit er das Einkommen aus dem Kapitalunternehmen statt als Erwerbs- als Vermögenseinkommen bezieht.
Der Beteiligte am Kapitalunternehmen hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit einen Teil des erwirtschafteten Gewinns zu thesaurieren statt auszuschütten. In diesem Fall ist der Gewinn vorläufig lediglich mit der Gewinnsteuer belastet. Wird er in einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet, profitiert der Beteiligte von einem Einschliessungseffekt (Lock-in-Effekt), indem der aus der Gewinnthesaurierung erwirtschaftete Gewinn bis zur Ausschüttung nur mit dem Gewinnsteuersatz belastet bleibt. Er erzielt durch die spätere Ausschüttung einen Steuervorteil. Dieser fällt noch grösser aus, wenn die Gewinne gar nicht ausgeschüttet, sondern später durch die Veräusserung des Unternehmens als steuerfreie Kapitalgewinne realisiert werden können.
Nachteilig ist demgegenüber, dass die Kantone bei Kapitalunternehmen auf dem Eigenkapital die Kapitalsteuer erheben. Diese Steuer wird bei Personenunternehmen nicht erhoben. Bei der Gründung eines Kapitalunternehmens und bei Kapitalerhöhungen unterliegt das geschaffene Eigenkapital ausserdem der Emissionsabgabe in Höhe von 1 Prozent, wobei ein Freibetrag in Höhe von 1 Million Franken zur Anwendung kommt. Demgegenüber bleibt die Gründung eines Personenunternehmens ohne Steuerfolgen.
Bei Personenunternehmen fliesst das Geschäftsvermögen zum Buchwert (Substanzwert) in die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer ein. Beteiligungsrechte von Kapitalgesellschaften ohne Kurswert (nicht börsenkotierte Kapitalgesellschaften) werden für die Vermögensteuer nach der Praktikerformel (2/3 Ertragswert, 1/3 Substanzwert) bewertet. Daraus kann ein Mehr- oder Minderbelastung gegenüber Personenunternehmen entstehen. Beträgt der Gewinn null, ist auch der Ertragswert null und es resultiert eine Tieferbewertung (1/3 des Substanzwertes). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer den gesamten Gewinn vor Unternehmerlohn in Form von Lohn bezieht. Mit zunehmendem Gewinn- statt Lohnbezug nimmt der Ertragswert jedoch zu. Bei einem gesunden Unternehmen (und Gewinnbezug) liegt der Ertragswert über dem Substanzwert. Bei Gewinnbezug liegt daher die Vermögenssteuerbelastung eines Beteiligten an einem Kapitalunternehmen typischerweise über jener eines Beteiligten an einem Personenunternehmen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein börsenkotiertes Unternehmen handelt, bei dem der Kurswert durch den Ertragswert bestimmt wird, der hier aber nicht wie beim nicht kotierten Unternehmen aufgrund der historischen Gewinne ermittelt wird, sondern sich durch die in der Regel höheren erwarteten zukünftigen Gewinne bestimmt.
Aufgrund der vielen Einflussfaktoren lässt sich keine für jede Konstellation „richtige“ Höhe der Dividendenbesteuerung festlegen. Für einen Belastungsvergleich ist es daher zweckmässig zwei typische Fälle zu unterscheiden.
1. Mittlere oder grössere Unternehmen, in denen im Durchschnitt mehr als 1 Million Franken je Beteiligten erwirtschaftet wer-
den. In solchen Verhältnissen stellen die Einkommensbezüge aus dem Unternehmen häufig in beträchtlichem Umfang Vermögenseinkommen dar. Da auf Vermögenseinkommen keine Sozialabgaben geschuldet sind, können diese unberücksichtigt bleiben. Allenfalls kann ein gewisser Grad an Thesaurierung berücksichtigt werden. In einer solchen Konstellation kann auf die Maximalsätze bei Einkommens- und Gewinnsteuer abgestellt werden. Da die Höhe der Kapitalsteuer, der Emissionsabgabe und der Vermögenssteuer von zusätzlichen Faktoren abhängen, können sie bei der Ermittlung des angemessenen Teilbesteuerungsmasses kaum angemessen einbezogen werden. Es ist allenfalls pauschal in Rechnung zu stellen, dass diese Faktoren den Beteiligten am Kapitalunternehmen gegenüber jenem am Personenunternehmen benachteiligen.
2. Kleinere Unternehmen, die nicht allzu kapitalintensiv sind, und je Beteiligten ein Einkommen aus dem Unternehmen von
200‘000 bis 500‘000 Franken erwirtschaften. Die Beteiligten arbeiten typischerweise im Unternehmen mit. Entsprechend handelt es sich wirtschaftlich beim Einkommen der Beteiligten zu einem guten Teil um Erwerbseinkommen und nur zum kleineren Teil um Vermögenseinkommen. Hier sind daher Vergleiche unter Einschluss der nicht rentenbildenden Sozialabgaben des
43 Dabei ist zu beachten, dass die Beteiligten an einem Unternehmen nicht zwingend in der gleichen Gebietskörperschaft ansässig sind wie das Unternehmen, an dem sie beteiligt sind.
44 Für die Bemessung des für die Sozialabgaben massgebenden Einkommens wird ein Zins auf dem Eigenkapital in Abzug gebracht. Der Zinssatz orientiert sich jedoch am risikolosen Satz und widerspiegelt daher nicht die Opportunitätskosten des Eigenkapitals. Derzeit beträgt der Zinssatz 0%. Entsprechend widerspiegelt dieser Abzug keine Freistellung des Vermögenseinkommens in Form des im Personenunternehmen gebundenen Eigenkapitals. Es liegt daher eine Schlechterstellung gegenüber dem Beteiligten am Kapitalunternehmen vor, der zudem als Unternehmer einen Spielraum bei der Festsetzung des Anteils des Vermögens- bzw. Erwerbseinkommens aus dem Kapitalunternehmen hat.