Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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3.1.4 Statische finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die statischen finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden gegenüber dem geltenden Recht und gegenüber der in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnten USR III können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die ausgewiesenen Zahlen beziehen sich auf das Einführungsjahr (2020/2021).

Tabelle 9: Statische finanzielle Auswirkungen der quantifizierbaren Massnahmen auf die Kantone und Gemeinden (2020/2021)41

Massnahme gegenüber dem gegenüber der geltenden Recht USR III

Verzicht einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital für Bund und

freiwillig für Kantone 0 +50 bis +290 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne im DBG +20 +20 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne im StHG +335 +335 Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer1+825 -165 Erhöhung Mindestvorgaben Kinder- u. Ausbildungszulagen um 30 Franken pro Monat -10 -10 Total +1170 +230 bis +470

1Gegenüber der Schätzung im Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses zur USR III wurde die Schätzung aufgrund der stärker als erwarteten Einnahmenentwicklung der direkten Bundessteuer und der späteren Umsetzung der Reform von 920 Mio. CHF auf 990 Mio. CHF angepasst. Die Reduktion auf 825 Mio. CHF ergibt sich durch die geringere Erhöhung des Kantonsanteils um 3.5 statt 4.2 Prozentpunkte.

2Finanzierungsanteile Kantone für Familienzulagen für Nichterwerbstätige und für Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Nicht enthalten sind die Aufwendungen in Form erhöhter Arbeitgeberbeiträge von Kantonen und Gemeinden.

Quelle: ESTV, EFV

Die Massnahmen, bei denen sich die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden gegenüber dem geltenden Recht lediglich qualitativ umschreiben lassen, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 10: Massnahmen, bei denen die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden nur qualitativ umschrieben werden können

Massnahme

Abschaffung kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften1 Offen, ob Mehr- oder Mindereinnahmen

resultieren2

Einführung einer obligatorischen Patentbox im Steuerharmonisierungsgesetz

Obligatorischer Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus

Obligatorische Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht Keine statischen Auswirkungen

Ermächtigung der Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz, freiwillig erhöhte Abzüge für For- Mindereinnahmen

schungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vorzusehen

Obligatorische Entlastungsbegrenzung im Steuerharmonisierungsgesetz für Unternehmen, welche von Mehreinnahmen

der Patentbox, den zusätzlichen F&E-Abzügen und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Aus-

tritt aus einem kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der Reform profitieren

Ermächtigung zu freiwilligen Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer im Steuerharmonisie- Mindereinahmen

rungsgesetz

Obligatorische Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines Geringfügige Mindereinnahmen

ausländischen Unternehmens

Kantonale Gewinnsteuersenkungen (formal nicht Teil des Pakets, aber wichtiges Element der Reform- Substanzielle Mindereinnahmen

strategie)

1Gleichzeitig werden auch die Verwaltungspraktiken betreffend Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches aufgehoben.

2Mindereinnahmen entstehen aus den bisher ordentlich besteuerten Gewinnen, welche neu für die Patentbox qualifizieren. Demgegenüber steigt die Belastung bei bisher privilegiert besteuerten Gewinnen tendenziell an, soweit diese in die Patentbox eingehen. Damit sind Mehreinnahmen verbunden. Für die übrigen bisher privilegiert besteuerten Gewinne vermag die gesonderte Besteuerung der nach dem Wegfall der kantonalen Steuerstatus realisierten stillen Reserven den Anstieg der Belastung temporär zu dämpfen. Nach Auslaufen dieser Übergangsregelung ist offen, ob insgesamt Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren.

Quelle: ESTV, EFV

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.2.1 Zielorientierte Steuerpolitik Neben dem Fiskalziel, d.h. der Einnahmenbeschaffung für die öffentliche Hand, sollen in der Besteuerung der Unternehmen und ihrer Anteilseigner, auch Wohlfahrtszielsetzungen verfolgt werden42. Vom übergeordneten Ziel, die nationale Wohlfahrt zu fördern, lassen sich das Standortziel und das Effizienzziel ableiten. Unter das Standortziel fallen attraktive steuerliche Rahmenbedingungen für nicht standortgebundene Unternehmen. Sie begünstigen die Ansiedlung von Unternehmen, vermeiden die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland und bieten Rechts- und Planungssicherheit. Aus Standortsicht kann es sich dabei als zielführend erweisen, die Steuerbelastung nach Mobilität zu differenzieren.

1. Ansiedlung von Unternehmen: Eine standortattraktive Ausgestaltung der Unternehmensbesteuerung begünstigt die Ansiedlung von Unternehmen. Deshalb ist eine tiefe effektive Durchschnittssteuerbelastung anzustreben.

2. Vermeidung der Gewinnverlagerung ins Ausland: Die Anreize für die Unternehmen, im Inland erwirtschaftete Gewinne ins Ausland zu verlagern, sind möglichst gering zu halten. Deshalb ist auf tiefe statutarische Gewinnsteuersätze zu achten.

3. Nach Mobilität differenzierte Steuerbelastung: Unter dem Standortziel kann eine Differenzierung der Steuerbelastung nach Mobilität der Steuerbasen von Vorteil sein. Mobilere Steuerbasen werden dabei tiefer besteuert als weniger mobile.

41 Hinzu kommen die zeitlich befristeten Ergänzungsleistungen im Umfang von jährlich 180 Millionen Franken, die aus dem auslaufenden Härte-

ausgleich finanziert werden.

42 Die Wohlfahrtszielsetzung ist in Art. 94 Abs. 2 BV verankert.