Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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3.1.3 Statische finanzielle Auswirkungen auf den Bund Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die statischen finanziellen Auswirkungen der SV17 gegenüber dem geltenden Recht und gegenüber der in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnten USR III. Die ausgewiesenen Zahlen beziehen sich auf das Einführungsjahr (2020/2021).

Tabelle 7: Statische finanzielle Auswirkungen der quantifizierbaren Massnahmen auf den Bund (2020/2021)39, 40

Massnahme gegenüber dem gegenüber der geltenden Recht USR III

Verzicht einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital für Bund und

freiwillig für Kantone 0 +220 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne im DBG +80 +80 Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer1-825 +165 Erhöhung Mindestvorgaben Kinder- u. Ausbildungszulagen um 30 Franken pro Monat2-10 -10

Total -755 +455

1Gegenüber der Schätzung im Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses zur USR III wurde die Schätzung aufgrund der stärker als erwarteten Einnahmenentwicklung der direkten Bundessteuer und der späteren Umsetzung der Reform von 920 Mio. CHF auf 990 Mio. CHF angepasst. Die Reduktion auf 825 Mio. CHF ergibt sich durch die geringere Erhöhung des Kantonsanteils um 3.5 statt 4.2 Prozentpunkte.

2Finanzierungsanteile Bund gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Nicht enthalten sind die Aufwendungen in Form erhöhter Arbeitgeberbeiträge vom Bund. Für das Bundespersonal führt die Massnahme lediglich bei den Ausbildungszulagen zu leicht höheren Arbeitgeberbeiträgen. Die Kinderzulagen des Bundes liegen grösstenteils bereits über den vorgesehen neuen Mindestsätzen.

Quelle: ESTV, EFV

Die Mehrbelastung für den Bundeshaushalt wird für 2020 bzw. 2021 auf insgesamt 835 bzw. 755 Millionen geschätzt (die höhere Teilbesteuerung der Dividenden wirkt sich im Bundeshaushalt erst mit einem Jahr Verzögerung aus). Dazu kommt ab 2024 der Ergänzungsbeitrag von 180 Millionen pro Jahr, welcher aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden kann. Der Finanzplan 2019-2021 vom 23. August 2017 zeigt für die Jahre 2020 und 2021 strukturelle Überschüsse von rund 500 Millionen (2020) und 950 Millionen (2021). Unter Einschluss der SV17 resultiert im Jahr 2020 ein strukturelles Defizit von rund 340 Millionen Franken. Aus heutiger Sicht müssten deshalb im Rahmen der Budgetierung für 2020 entsprechende Kürzungen auf der Ausgabenseite vorgenommen werden, damit die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten werden können. Zudem sind in den kommenden Jahren nicht gegenfinanzierte Mehrbelastungen im Bundeshaushalt zu vermeiden, um den Bereinigungsbedarf nicht grösser werden zu lassen. Mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 20,5 Prozent trägt der Bund einen wesentlichen Teil der finanziellen Auswirkungen der Reform. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auch ohne SV17 eine namhafte Mehrbelastung des Bundeshaushalts ergeben würde, weil mit einer raschen Erosion der Standortattraktivität für Unternehmen zu rechnen wäre, wenn am international nicht akzeptierten Status quo festgehalten würde. Mittelfristig sind die Auswirkungen der SV17 auf den Bundeshaushalt zu wesentlichen Teilen abhängig vom Verhalten der Kantone. Es wird davon ausgegangen, dass die Kantone die neuen steuerlichen Sonderregelungen nutzen und bei Bedarf eine Senkung ihrer Gewinnsteuern vornehmen, um den Wegfall der privilegierten Besteuerung für bisherige Statusgesellschaften abzufedern. Damit dürfte die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz erhalten bleiben, so dass beim Bund keine namhaften Mindereinnahmen bei der Gewinnsteuer anfallen. Allenfalls ergeben sich geringfügige Mindereinnahmen, welche jedoch nicht quantifiziert werden können (vgl. Tabelle 10). Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bund den Kantonen finanziellen Handlungsspielraum verschafft, damit sie bei Bedarf ihre Gewinnsteuern senken können. Die Massnahmen, bei denen sich die finanziellen Auswirkungen auf den Bund gegenüber dem geltenden Recht lediglich qualitativ umschreiben lassen, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 8: Massnahmen, bei denen die finanziellen Auswirkungen auf den Bund nur qualitativ umschrieben werden können

Massnahme

Abschaffung kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften1

Einführung einer obligatorischen Patentbox im Steuerharmonisierungsgesetz Offen, ob geringfügige Mehr- oder

Mindereinnahmen resultieren2

Obligatorischer Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus

Obligatorische Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht Keine statischen Auswirkungen

Ermächtigung der Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz, freiwillig erhöhte Abzüge für For-

schungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vorzusehen Geringfügige Mehreinnahmen

Obligatorische Entlastungsbegrenzung im Steuerharmonisierungsgesetz für Unternehmen, welche von

der Patentbox, den erhöhten F&E-Abzügen und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Austritt Geringfügige Mindereinnahmen

aus einem kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der Reform profitieren

Ermächtigung zu freiwilligen Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer im Steuerharmonisie-

rungsgesetz Geringfügige Mehreinnahmen

Obligatorische Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines Geringfügige Mindereinnahmen

ausländischen Unternehmens

Kantonale Gewinnsteuersenkungen (formal nicht Teil des Pakets, aber wichtiges Element der Reform- Mehreinnahmen

strategie)

1Parallel dazu werden auch die Verwaltungspraktiken betreffend Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches aufgehoben.

2Langfristig entstehen zusätzliche Mehreinnahmen bei bisherigen Prinzipalgesellschaften.

Quelle: ESTV, EFV

39Hinzu kommen ab 2024 die zeitlich befristeten Ergänzungsbeiträge im Umfang von jährlich 180 Millionen Franken, die aus dem auslaufenden

Härteausgleich finanziert werden.

40Die Verstärkung der personellen Ressourcen im Bereich der Steuerprüfung in der ESTV im Umfang von 75 Stellen sollten gemäss heutiger

Einschätzung ab 2020 jährliche Mehreinnahmen von rund 155 Millionen Franken generieren. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass die Einnahmen aus Steuerprüfung insbesondere im Bereich der Verrechnungssteuer höchst volatil sind und einzelne Ausreisser das jeweilige Jahresergebnis massiv beeinflussen können. Diese zusätzlichen Einnahmen können als Nebeneffekt mithelfen, die durch die SV17 erwarteten Mehrausgaben des Bundes zu kompensieren.