Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Tabelle 14: Steuerbelastungsdifferenz eines Beteiligten an einem Kapitalunternehmen gegenüber einem Beteiligten an einem Personenunternehmen, Steuerjahr 2016, Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne zu 70 Prozent

Mehr- (+) bzw. Minderbelastung (-) Beteiligter Kapitalunternehmen gegenüber Beteiligter Personenunternehmen Im Unternehmen erwirtschaftetes Einkommen 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000

1 ZH Zürich 10'256 7'621 1'627 -7'598 -20'870 2 BE Bern 8'401 5'803 253 -7'378 -22'427 3 LU Luzern 880 -3'349 -12'688 -26'612 -58'895 4 UR Altdorf 6'010 3'763 -924 -6'973 -19'621 5 SZ Schwyz 6'582 4'553 499 -3'772 -13'203 6 OW Sarnen 3'698 751 -5'234 -14'157 -34'013 7 NW Stans 2'063 -1'116 -6'668 -16'582 -38'839 8 GL Glarus 4'756 1'356 -5'723 -18'589 -33'126 9 ZG Zug 4'543 3'622 540 -4'619 -14'911 10 FR Freiburg 5'884 -1'259 -1'836 -5'354 -16'430 11 SO Solothurn 9'330 7'463 4'386 4'203 4'411 12 BS Basel 10'771 9'886 6'117 484 -4'704 13 BL Liestal 5'910 2'896 -3'151 -12'837 -35'523 14 SH Schaffhausen 3'077 -992 -6'204 -13'415 -32'503 15 AR Herisau 539 -3'772 -11'623 -22'303 -50'307 16 AI Appenzell 489 -3'148 -10'139 -22'104 -49'894 17 SG St. Gallen 4'065 1'040 -4'599 -10'356 -26'419 18 GR Chur 4'827 1'905 -3'818 -12'578 -29'943 19 AG Aarau 7'515 5'262 438 -6'401 -19'447 20 TG Frauenfeld 5'086 2'120 -4'070 -12'481 -30'634 21 TI Bellinzona 7'582 4'985 -193 -9'472 -27'507 22 VD Lausanne 7'268 3'857 -4'169 -12'605 -19'722 23 VS Sitten 6'117 3'683 3'162 -1'488 -4'325 24 NE Neuenburg -148 -6'309 -13'014 -25'760 -57'193 25 GE Genf 10'091 8'457 3'973 -3'737 -17'964 26 JU Delsberg 6'216 3'597 -2'298 -10'370 -26'399 Maximum 10'771 9'886 6'117 4'203 4'411 Minimum -148 -6'309 -13'014 -26'612 -58'895

Annahmen: Beteiligte Person an Kapitalunternehmen:

 Gesellschaft und Wohnsitz der beteiligten Person befinden sich jeweils im gleichen Kanton im Kantonshauptort

 Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten

 Kein Lohnbezug; gesamter erwirtschafteter Gewinn wird zugunsten der beteiligten Person als Dividende ausgeschüttet

 Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen

 Gewinnsteuer: ordentlich zum Maximalsatz besteuerte Gesellschaft

 Gewinnsteuer AI: Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, wird der Gewinnsteuersatz auf Antrag halbiert (Art. 67 Abs. 2 StG)

 Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer

 Einkommenssteuer: die Steuerbeträge sind approximativ mittels Steuerrechner der ESTV ermittelt

Beteiligte Person an Personenunternehmen:

 Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen

 Sozialabgaben (9.65%): aufgespalten in eine Versicherungs- und eine Steuerkomponente; nur die gegenleistungslose Steuerkomponente fliesst in die Steuerbelastungsvergleichsrechnung ein; als Versicherungskomponente werden die auf den ersten 84'600 CHF Einkommen entrichten Sozialabgaben unterstellt

 Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer

 Einkommenssteuer: die Steuerbeträge sind approximativ mittels Steuerrechner der ESTV ermittelt

Quelle: ESTV

Die Belastungsvergleiche zeigen, dass die geltende Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne tendenziell eine Unterbesteuerung der Beteiligten an Kapitalunternehmen erzeugt. Eine Erhöhung des Teilbesteuerungsmasses auf 70 Prozent erscheint angemessener. Die Erhöhung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne korrigiert somit eine vorhandene Unterbesteuerung der Beteiligten an Kapitalunternehmen, die sich mit der SV17 im Zuge der kantonalen Gewinnsteuersenkungen noch akzentuieren würde. Wahl der Finanzierungswege Finanzierungsneutralität bedingt, dass die Wahl zwischen verschiedenen Finanzierungsformen steuerlich nicht verzerrt wird. Die Wahl zwischen Thesaurierung und Ausschüttung der Gewinne sollte nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflusst werden (Gewinnverwendungsneutralität). Eigenkapital und Fremdkapital sollten steuerlich gleich behandelt werden (Kapitalstrukturneutralität). Die nachfolgende Tabelle zeigt, durch welche Steuern die Finanzierungswege einer Grenzinvestition auf Unternehmens- und auf Haushaltsebene belastet werden.

Tabelle 15: Belastung der Finanzierungswege durch verschiedene Steuerarten

Beteiligungsfinanzierung Selbstfinanzierung Fremdfinanzierung

Unternehmensebene Gewinnsteuer Gewinnsteuer

Kapitalsteuer Kapitalsteuer

Emissionsabgabe auf Eigenkapital

Haushaltsebene Einkommenssteuer auf ausgeschüttete Evtl. Steuer auf Kapitalgewin- Steuer auf Zinsen

Gewinne nen

Vermögenssteuer Vermögenssteuer Vermögenssteuer

Quelle: ESTV