Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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Personenunternehmens, aber ohne Thesaurierung seitens des Kapitalunternehmens angemessen. Es handelt sich um die Konstellation, in welcher sich die Frage der Rechtsformwahl tatsächlich stellt.
In Tabelle 12 sind, dem Fall 1 entsprechend, die rechtsformneutralen Gewinnsteuersätze bei maximaler Gewinn- und Einkommenssteuerbelastung für verschiedene Szenarien aufgelistet. Die Sozialabgaben sind nicht berücksichtigt. Unterschieden wird zwischen einem Szenario mit dem geltenden Recht bei den Teilbesteuerungsmassen und einem Szenario mit einem einheitlichen Teilbesteuerungsmass von 70 Prozent auf Stufe Bund und Kantone. Für beide Szenarien sind Unterszenarien mit einer Gewinnthesaurierung von 0 Prozent und von 50 Prozent abgebildet.
In diesen Berechnungen nicht berücksichtigt sind die Effekte der Kapitalsteuer, der Emissionsabgabe und der Vermögenssteuer. Dadurch wird im Vergleich der rechtsformneutrale Gewinnsteuersatz etwas höher ausgewiesen als dies tatsächlich der Fall wäre.
Es zeigt sich, dass die Ergebnisse über diese Szenarien stark streuen. Ohne Gewinnthesaurierung schwanken bei den Teilbesteuerungsmassen des geltenden Rechts die rechtsformneutralen Gewinnsteuersätze je nach Kantonshauptort zwischen 11.6 und 25.7 Prozent. Beim einheitlichen Teilbesteuerungsmass von 70 Prozent ergibt sich eine Streuung der rechtsformneutralen Gewinnsteuersätze von 8.0 bis 21.5 Prozent. In den Szenarien mit teilweiser Gewinnthesaurierung erhöhen sich die rechtsformneutralen Gewinnsteuersätze deutlich. Im geltenden Recht belaufen sich die Bandbreiten auf 17.4 und 37.6 Prozent. Beim Teilbesteuerungsmass von 70 Prozent lauten die entsprechenden Bandbreiten 15.9 und 37.2 Prozent. Die Ergebnisse werden tendenziell stärker durch die Gewinnthesaurierung beeinflusst als durch das Teilbesteuerungsmass.
Tabelle 12: Rechtsformneutrale Gewinnsteuersätze bei maximaler Gewinn- und Einkommenssteuerbelastung, ohne Einbezug
Sozialabgaben, Steuerjahr 2016
Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne gemäss geltendem Recht zu 70% Gewinnthesaurierung Gewinnthesaurierung 0% 50% 0% 50%
1 ZH Zürich 23.9% 32.9% 16.6% 30.2% 2 BE Bern 25.0% 34.2% 17.5% 31.5% 3 LU Luzern 17.3% 24.9% 12.0% 22.7% 4 UR Altdorf 14.8% 20.5% 9.3% 18.2% 5 SZ Schwyz 17.4% 25.0% 12.0% 22.8% 6 OW Sarnen 12.7% 18.9% 8.8% 17.3% 7 NW Stans 13.5% 20.0% 9.3% 18.2% 8 GL Glarus 20.5% 26.4% 12.2% 23.1% 9 ZG Zug 11.6% 17.4% 8.0% 15.9% 10 FR Freiburg 20.9% 29.2% 14.4% 26.8% 11 SO Solothurn 17.4% 26.9% 13.6% 25.5% 12 BS Basel 22.0% 30.6% 15.3% 28.1% 13 BL Liestal 25.7% 35.0% 18.0% 32.2% 14 SH Schaffhausen 18.3% 26.1% 12.6% 23.8% 15 AR Herisau 14.9% 23.5% 11.6% 22.2% 16 AI Appenzell 14.5% 20.1% 9.1% 17.8% 17 SG St. Gallen 19.0% 27.0% 13.1% 24.7% 18 GR Chur 16.1% 25.1% 12.6% 23.8% 19 AG Aarau 21.6% 28.4% 13.5% 25.2% 20 TG Frauenfeld 16.2% 25.2% 12.6% 23.9% 21 TI Bellinzona 21.7% 32.6% 17.2% 31.0% 22 VD Lausanne 22.8% 37.6% 21.5% 37.2% 23 VS Sitten 18.7% 28.7% 14.7% 27.2% 24 NE Neuenburg 22.4% 33.5% 17.8% 31.9% 25 GE Genf 24.7% 36.4% 19.7% 34.7% 26 JU Delsberg 21.4% 32.3% 17.0% 30.7% Maximum 25.7% 37.6% 21.5% 37.2% Minimum 11.6% 17.4% 8.0% 15.9%
Annahmen: Beteiligte Person an Kapitalunternehmen:
Gesellschaft und Wohnsitz der beteiligten Person befinden sich jeweils im gleichen Kanton im Kantonshauptort
Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten
Kein Lohnbezug; Gewinnausschüttung bzw. Gewinnthesaurierung
Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen
Gewinnsteuer: ordentlich zum Maximalsatz besteuerte Gesellschaft
Gewinnsteuer AI: Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, wird der Gewinnsteuersatz auf Antrag halbiert (Art. 67 Abs. 2 StG)
Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer
Beteiligte Person an Personenunternehmen:
Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen
Sozialabgaben (9.65%): aufgespalten in eine Versicherungs- und eine Steuerkomponente; nur die gegenleistungslose Steuerkomponente fliesst in die Steuerbelastungsvergleichsrechnung ein; als Versicherungskomponente werden die auf den ersten 84'600 CHF Einkommen entrichten Sozialabgaben unterstellt
Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer
Quelle: ESTV
Die nächsten beiden Tabellen wenden sich nun den Konstellationen in Fall 2 zu. Hier sind die nicht rentenbildenden Sozialversicherungsabgaben in den Berechnungen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt sind zulasten der Beteiligten an Personenunternehmen eine