Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 17 Seiten
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Assura weist darauf hin, dass die Versicherer Versicherungsabschlüsse und -änderungen als Massengeschäft behandeln. Da die versicherte Person ihre schwere oder chronische Krankheit belegen müsste, würden medizinische Daten in dieses Massengeschäft eingebracht. Dies würde die operationellen und datenschutzrechtlichen Probleme vervielfachen.
5.1.3 Anträge auf weitere Ausnahmen
JU, VD beantragen, auch Personen, die bisher oder neu EL oder Sozialhilfe beziehen, auszunehmen. VD beantragt, diese Ausnahme bis zwölf Monate nach der Ausrichtung der letzten Leistung und schlägt vor, dass die Kantone den Versicherern diese Angaben über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (System Sedex) übermitteln.
GLP beantragt, bevor der Systemwechsel vorgenommen wird, seine Auswirkungen vertieft zu untersuchen und nötigenfalls Massnahmen vorzusehen, um negativen Effekten entgegenzuwirken (z.B. Definition von Ausnahmefällen, in denen weiterhin einjährige Wahlfranchisen erlaubt werden).
Viele Studierende UZH möchten eine weitere Ausnahme für vergleichbare nicht vorhersehbare Fälle (insbesondere finanzielle Schwierigkeiten), um eine Würdigung im Einzelfall zu ermöglichen.
5.2 Zur Übergangsbestimmung
Assura beantragt, dass die Versicherten mit Wahlfranchise, die sich nicht geäussert haben, entweder während drei Jahren in der gewählten Franchise bleiben können oder über eine verlängerte Frist verfügen, um eine dreijährige Franchise zu wählen. Diesen Versicherten könnte ausnahmsweise erlaubt werden, bis Ende Februar rückwirkend auf den 1. Januar die Franchise zu wählen. Damit könnten sie nach Erhalt der ersten Prämienrechnung reagieren.
Santésuisse lehnt Absatz 2 der Übergangsbestimmung ab. Denn mit der vorgeschlagenen Umteilung in die ordentliche Franchise fallen höhere Prämien an. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sei es deshalb angebracht, die Versicherten, welche innert Frist keine Franchise wählen, weiterhin – aber mit neu dreijähriger Bindung - in der bisher gewählten Franchisestufe zu belassen. Diese Versicherten sollen jedoch innerhalb einer Frist von 6 Monaten die für sie optimale Franchisestufe mit dreijähriger Bindung rückwirkend auf das Inkrafttreten der Gesetzesänderung verlangen zu können. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass Personen, welche die Neuerung nicht verstanden oder mitbekommen haben, noch während einer gewissen Zeit korrigierend eingreifen können.
Kf beanstandet, dass die geplante Übergangsbestimmung Verwaltungsaufwand und damit Kosten verursachen werde.
Viele Studierende UZH erachten die vorgesehene Übergangsbestimmung als sinnvoll. Einige Studierende erachten die Zuteilung zur ordentlichen Franchise indessen als nicht angebracht, da sie zu höheren Prämien führt. Im Sinne einer vermittelnden Lösung wird vorgeschlagen, den Versicherten die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der ersten Prämienrechnung nach der Zuteilung zur ordentlichen Franchise zu einer Wahlfranchise wechseln zu können.