Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 17 Seiten

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5 Bemerkungen zu weiteren Bestimmungen des Entwurfs

Die Gegner, die die Vorlage grundsätzlich ablehnen, äussern sich für den Fall, dass sie dennoch angenommen würde.

5.1 Zur Ausnahme von der Franchisenbindung (Absatz 2quater)

5.1.1 Zum Mehrheitsantrag (Ausnahme für 18-Jährige)

Die Teilnehmenden, die sich geäussert haben, begrüssen den Mehrheitsantrag. Einige Studierende UZH möchten eine entsprechende Ausnahme auch für den Fall, das ein Versicherer tiefere Prämien für junge Erwachsene als für Erwachsene vorsieht.

5.1.2 Zum Minderheitsantrag (Ausnahme auch bei schwerer und chronischer Krank-

heit)

Befürworter des Minderheitsantrags

GE, VD, SPS, die grosse Mehrheit der Studierenden UZH begrüssen den Minderheitsantrag, wobei GE und VD beantragen, die betroffenen Krankheiten genau zu umschreiben, um Rechtsunsicherheit und Streite zwischen Versicherern und Versicherten zu vermeiden.

FMH erklärt, dass die Risiken, dass Versicherte auf Behandlungen verzichten, was zu einem höheren Behandlungsbedarf, zu steigenden Gesundheitskosten und zu einem Mehrbezug von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen führen kann, durch den Minderheitsantrag abgeschwächt werden könnten.

Schulden beantragt, den Minderheitsantrag zwingend zu befolgen, um negative Auswirkungen auf wirtschaftlich bescheidene Haushalte mit Erkrankungen zu begrenzen.

Sida beantragt, die Einschränkung, dass die voraussichtlich verursachten Kosten höher als die Franchise sein müssen, wegzulassen.

Vorbehalte zum Minderheitsantrag

AG erklärt, dass Versicherte innerhalb von drei Kalenderjahren auch arbeitslos oder sozialhilfeabhängig werden können. Die vorgesehene Ausnahmeregelung sei deshalb grundsätzlich zu begrüssen. Es sei jedoch zu klären, ob auch gut situierte versicherte Personen, bei denen eine schwere oder chronische Krankheit diagnostiziert wird, von dieser Ausnahmeregelung erfasst werden sollen.

Ombudsstelle, der Grossteil der Studierenden UZH befürchten, dass die Frage, ob eine diagnostizierte Krankheit „schwer" oder „chronisch" ist, umstritten sein wird. Die Ombudsstelle beantragt deshalb, beide Begriffe gegebenenfalls bundesrechtlich näher zu definieren.

BE befürchtet, dass der Minderheitsantrag zu Mehraufwand für die Versicherer führen wird.

Gegner des Minderheitsantrags

BL, UR halten den Minderheitsantrag aufgrund der absehbaren Schwierigkeiten bei der Auslegung für nicht praktikabel. Auch ZG, Assura, pharmaSuisse lehnen ihn ab.