Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 17 Seiten

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sie oder andere Familienmitglieder schwer erkranken. Insbesondere bei Familien des Mittelstands, welche aufgrund der Einkommensverhältnisse keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, können die monatlichen Krankenkassenprämien zu einer immensen finanziellen Belastung werden. Solche Familien entscheiden sich aus diesem Grund nicht selten für hohe Franchisen. Sofern anschliessend versicherte Personen schwer erkranken, können diese Personen beziehungsweise Familien in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Dies insbesondere deshalb, weil aufgrund der hoch abgeschlossenen Franchise neu während bis zu drei Jahren hohe Kosten (Franchise und Selbstbehalt) anfallen können.

Befürchtung, dass Versicherte vermehrt in eine Liste säumiger Prämienzahlender auf-

genommen werden

AG befürchtet zudem, dass Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und deshalb hohe Franchisen abschliessen, vermehrt auf die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen werden müssten, wenn sie aufgrund einer schweren Erkrankung und der dreijährigen Wahlfranchisebindung in finanzielle Schwierigkeiten geraten und deshalb die Prämien und/oder Kostenbeteiligungen nicht mehr bezahlen können. Ein Eintrag auf der Liste der säumigen Versicherten bewirkt, dass die Übernahme der Kosten für Leistungen aufgeschoben wird, mit Ausnahme der Notfallbehandlungen (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG).

Befürchtung, dass die Kantone mehr Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen erbringen müssen

AG weist darauf hin, dass eine finanzielle Auswirkung auf die Kantone und Gemeinden sein könnte, dass Versicherte wegen höherer Kostenbeteiligungen oder höheren Prämien mehr Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (EL) benötigen. Die durch die EL zu deckenden Krankheitskosten gehen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vollumfänglich zulasten der Kantone. AG hält weiter fest, dass im erläuternden Bericht diesbezüglich ausgeführt wird, dass wenn viele gesunde Versicherte die ordentliche Franchise wählen sollten, die Prämien der Versicherung mit ordentlicher Franchise sinken würden. Ob nun aus der geplanten Gesetzesänderung tatsächlich Mehrbelastungen entstehen, sei zurzeit schwierig abschätzbar. Insgesamt könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die geplante Gesetzesanpassung zu einer finanziellen Mehrbelastung von Kanton und Gemeinden führe.

GR legt dar, in den Vernehmlassungsunterlagen werde keine konkrete Prognose über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone gemacht, sondern lediglich festgestellt, dass diese vom Verhalten der Versicherten und Versicherer abhängig seien.

JU befürchtet, dass Sozialhilfe- und EL-Beziehende für Prämien und Kostenbeteiligungen in Zahlungsverzug geraten, wodurch ihnen der Zugang zu Behandlungen erschwert und der Wechsel des Versicherers verunmöglicht würden. Deshalb unterstützt JU die Initiative nur unter folgenden drei Bedingungen:

- Versicherte, die EL oder Sozialhilfe beziehen, sollen ihre Franchise jährlich ändern können

(siehe unten Ausnahme);

- die Vorlage soll das Existenzminimum nach ELG nicht beeinflussen und keine Kosten

durch Zahlungsverzüge oder hohe Kostenbeteiligungen zur Sozialhilfe verschieben;

- für die Wahlfranchisen sollen höhere Rabatte gewährt werden, da die Franchisenbindung

neu drei Jahre beträgt;

ZH befürchtet, dass die Änderung zu steigenden Sozialhilfekosten führen kann: Sozialhilfeorgane verlangen in der Regel, dass Klientinnen und Klienten die tiefste Franchise wählen. Franchise und Selbstbehalt zählen zu den Kosten, welche die Sozialhilfe grundsätzlich übernimmt. Versicherte mit höherer Wahlfranchise, die während der Vertragsdauer sozialhilfeabhängig werden, könnten die Franchise erst nach Ablauf der dreijährigen Frist senken und würden die Sozialhilfe deshalb im Krankheitsfalle zusätzlich belasten.