Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Volkswirtschaft
Der SGV hält fest, der Vorentwurf führe zu beträchtlichem Mehraufwand und zu Regulierungskosten, die in den erläuternden Materialien nur vage umschrieben seien.
Der SSV führt aus, die Tatsache, dass die betreffenden halbautomatischen Feuerwaffen neu zu verbotenen Waffen würden, werde dem Schiesswesen in der Schweiz sehr schweren Schaden zufügen (vgl. dazu unten Ziff. 3.2.1 [Ablehnende Stellungnahmen]).
Der SBV führt aus, dass die Verpflichtung, Transaktionen innert 10 Tagen elektronisch ans zuständige kantonale Waffenbüro zu melden, für die Büchsenmacher zu einem immensen Mehraufwand führen werde (vgl. dazu unten Ziff. 3.2.7 [Elektronische Meldung]).
Hängige Klage vor dem Europäischen Gerichtshof
Der SSV weist darauf hin, die Tschechische Republik habe im Zusammenhang mit der EU-Waffenrichtlinie eine Klage am Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht. Dies unter anderem mit der Begründung, die Terrorabwehr falle in die Zuständigkeit der Einzelstaaten, weshalb die EU nicht für die Änderung der EU-Waffenrichtlinie zuständig gewesen sei. Bevor die Schweiz diese Änderung übernehme, sei ohnehin der entsprechende Entscheid des EuGH abzuwarten.
Auch Pro Tell und LEWAS weisen auf die Klage der Tschechischen Republik beim EuGH hin. Das Schicksal der geänderten EU-Waffenrichtlinie sei damit ohnehin unklar (Pro Tell). Die Schweiz dürfe vor der Klärung der Legitimität der geänderten EU-Waffenrichtlinie keine Umsetzung ins Auge fassen (LEWAS).
Regelungsdichte
Der SSV, der SBV und Pro Tell sind weiter der Ansicht, der Vorentwurf sei nicht ausreichend präzise. Zu Unrecht werde die Regelung vieler Fragen dem Verordnungsgeber überlassen. Der SSV rechnet zudem damit, dass klärende Gerichtsentscheide notwendig würden.
Gemäss dem SSV sind insbesondere die Bedingungen für den Erwerb und den Besitz der neu als verboten geltenden Waffen an seien derart unpräzise formuliert, dass das eigentliche „Gesetz“ erst nach dem Erlass von Verordnungen und von klärenden Gerichtsentscheiden zu erwarten sei. Dadurch werde das Prinzip der parlamentarischen Gesetzgebung unterwandert und sei der verfassungsmässige Schutz vor Willkür nicht garantiert.