Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
Die SP führt demgegenüber aus, der periodischen Überprüfung der Voraussetzungen komme grösste Bedeutung zu. Bei jedem Individuum könne sich die Disposition für Selbst- und Fremdgefährdung im Verlaufe einer Biografie verändern. Entsprechend verpflichtet die geänderte EU-Waffenrichtlinie die Behörden, einmal erteilte Bewilligungen – und damit auch die Voraussetzung des regelmässigen Schiessens bzw. der Mitgliedschaft in einem Schützenverein – in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Werde die Überprüfung nicht kontinuierlich (d.h. anlassbezogen) vorgenommen, müsse sie spätestens alle fünf Jahre erfolgen. Es sei unverständlich, weshalb der Vorentwurf diese Vorgaben kaum umsetzte.
Der SSV führt aus, ein erneuter Nachweis der Vereinsmitgliedschaft bzw. des regelmässigen Schiessens sei überflüssig. Das aktuelle WG sei in dieser Hinsicht ohnehin strenger als die EU-Waffenrichtlinie: Gestützt auf Art. 31 i.V.m. Art. 8 WG könne die Polizei sogar präventiv einwirken.
Der SBV lehnt die Bestimmung aufgrund des entstehenden administrativen Aufwands für die Waffenbüros ab. Er schlägt vor, den Nachweis als erbracht zu erachten, solange keine gegenteiligen Daten vorliegen und vom Waffenbesitzer keine gegenteilige Meldung gemacht wird.
Die Kantone Zug und Tessin schlagen ebenfalls vor, Art. 28d Abs. 3 zu streichen. Der Kanton Zug führt aus, die Regelung bringe einen kaum zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand mit sich. Dies insbesondere auch, weil im Verlauf von 10 Jahren erfahrungsgemäss eine Vielzahl der betroffenen Personen umziehen und nicht mehr im gleichen Kanton wohnhaft sein werde. Gleichzeitig sei der Nutzen von wiederkehrenden Überprüfungen anzuzweifeln. Auch der Kanton Tessin weist auf einen erheblichen Mehraufwand für die kantonalen Waffenbüros hin und bezeichnet einen erneuten Nachweis als überflüssig. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, könnten Waffen schon heute jederzeit beschlagnahmt werden.
Auch der Kanton Graubünden führt aus, die Erbringung der geforderten Nachweise nach fünf und zehn Jahren stelle einen enormen Verwaltungsaufwand dar. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb diese nur nach fünf und zehn Jahren zu erbringen sei. Die Bestimmung entspreche damit nicht den Vorgaben der geänderten EU-Waffenrichtlinie.
Der Kanton Uri macht ebenfalls darauf aufmerksam, dass Waffenbesitzer ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen könnten. Nach heutiger Praxis erfahre die kantonale Meldestelle meist nur zufällig oder bei Einreichung eines Gesuchs vom Domizilwechsel.
Die Kantone Jura, Genf, Neuenburg und Wallis halten fest, aufgrund der grossen Zahl der betroffenen Fälle hätten die Behörden nicht die Möglichkeit, systematisch Nachprüfungen bei den Privatpersonen vorzunehmen. Gemäss den Kantonen Neuenburg und Wallis könnte eine Lösung darin bestehen, die Schützenvereine in die Verantwortung zu nehmen.
Auch der Kanton Aargau weist darauf hin, die Regelung betreffend erneuter Nachweis bringe gewisse personelle Aufwendungen mit sich. Sie solle so umgestaltet werden, dass keine unnötigen administrativen Tätigkeiten durchgeführt würden.
Der Kanton Solothurn führt aus, im Sinne der Rechtssicherheit sei festzuhalten, ob der Sport-