Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie
schütze den erneuten Nachweis von sich aus zu erbringen oder die kantonale Vollzugsbehörde ihn aufzufordern habe. Nicht geklärt sei ferner, welche Folgen die Nichterfüllung der Schiesspflicht nach sich ziehe.
LEWAS weist darauf hin, der Klarheit halber müsse es in Art. 28d Abs. 3 heissen, dass „der Nachweis der Vereinsmitgliedschaft oder des regelmässigen Schiessens“ (anstatt „und“) nach fünf und zehn Jahren erbracht werden müsse.
Übernahme der Ordonnanzwaffe bei Ausscheiden aus der Armee (Art. 28d Abs. 4)
Der Kanton Zug hält fest, es erscheine zweck- und verhältnismässig, dass einerseits an ehemalige Angehörige der Armee, die ihre persönliche Waffe behalten wollten, gegenüber heute keine erhöhten Anforderungen gestellt würden, andererseits aber an Dritte, die keine militärische Schulung durchlaufen hätten und eine halbautomatische Feuerwaffe erwerben wollten, erhöhte Anforderungen gestellt würden.
Die Kantone Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis sind hingegen der Ansicht, dass nicht zwischen Ordonnanzwaffen, die anlässlich der Entlassung aus dem Militärdienst übernommen wurden, und solchen, die anders erworben wurden, unterschieden werden sollte. „Privatisierte“ Ordonnanzwaffen sollten in jedem Fall von der vorliegenden Bestimmung profitieren. Auch solle man den Schützen in diesem Bereich bei den Gebühren für die Ausnahmebewilligungen (Fr. 50.– wie für einen Waffenerwerbsschein) entgegen kommen.
Gemäss dem Kanton Genf muss die Ausnahme von Art. 28d Abs. 4 zumindest auch auf ehemalige Ordonnanzwaffen zur Anwendung kommen, die vererbt oder verschenkt werden.
Die GLP wiederum hält fest, auch von Eigentümern von Ordonnanzwaffen sei zu verlangen, dass sie diese aktiv für den Schiesssport verwendeten. Der Nachweis, dass man in der Vergangenheit aktiv mit der Ordonnanzwaffe trainiert habe (d.h. während der Militärdienstpflicht), könne nur im Moment der Übernahme zu Eigentum massgeblich sein. Die Bestimmung sei daher dahingehend zu überarbeiten, dass auch Personen, welche die Ordonnanzwaffe beim Ausscheiden aus der Armee übernommen hätten, das regelmässige Schiessen periodisch nachweisen müssten.
Auch die SP lehnt Ausnahmen für Personen, welche die Waffe aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernehmen, ab. Von diesen Personen sei ebenfalls der Nachweis zu verlangen, dass sie den Schiesssport regelmässig ausübten.
Der Kanton Freiburg legt Wert darauf, dass für Personen, welche bei der Befreiung von der Dienstpflicht die Ordonnanzwaffe ins Privateigentum übernehmen, die aktuelle Regelung beibehalten wird.