Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

3.2.10 Art. 28e (Ausnahmebewilligungen - Besondere Voraussetzungen für Sammler, Sammlerinnen und Museen)

Allgemeines

Der Kanton Tessin führt aus, gestützt auf den aktuellen Art. 5 Abs. 4 WG stelle er Sammlern, die verbotene Waffen erwerben wollten, seit dem Jahr 2000 ein Patent aus (patente da collezionista). Bei der Erteilung müsse eine theoretische Prüfung bestanden werden. Weiter werde geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt seien, ob der Sammler über ein geeignetes Lokal verfüge und ob er die geeigneten Sicherheitsmassnahmen treffe. Dieses System, bei dem die Kenntnisse des Sammlers überprüft würden, sei sachgerechter als jenes, das von der geänderten EU-Waffenrichtlinie vorgesehen werde. Der Kanton Tessin beantrage daher, diesen status quo beibehalten zu können. Hierzu sei zu prüfen, ob den Kantonen, die ein solches Patent vorsähen, die Möglichkeit gegeben werden könne, die Sammler von der Voraussetzung nach Art. 28e Abs. 2 Bst. a WG zu befreien. Sollte dies nicht möglich sein, sei den Kantonen wenigstens die Möglichkeit einzuräumen, strengere Voraussetzungen vorzusehen und insoweit am bestehenden System festzuhalten.

Die SVP lehnt die Regelung ab. Diese sehe für Sammler einen Bedürfnisnachweis vor. Die vorgesehenen bürokratischen Massnahmen zielten zudem darauf ab, den Waffenbesitzer zum Waffenhalter zu machen, der nur aufgrund des Wohlwollens des Staates eine Waffe halten dürfe, die aber jederzeit beschlagnahmt werden könne. Eine in dieser Weise bevormundende und in die Privatsphäre der Bürger eingreifende Regelung sei inakzeptabel.

Der Kanton Schwyz lehnt die Regelung aus ähnlichen Gründen ab. Diese ziele offensichtlich darauf ab, „kleine“ Sammler zu vergrämen und zu schikanieren.

Auch der Kanton Thurgau hält fest, Artikel 28e sei überflüssig und daher ersatzlos zu streichen. Hilfreich seien aber Hinweise, was eine Sammlertätigkeit genau ausmache (siehe dazu Bemerkungen zu Art. 28c).

Gemäss dem Kanton Uri sind die Begriffe des „sicheren Aufbewahrens“, der „angemessenen Vorkehrungen“ und der Zweckbestimmung einer Waffensammlung genau zu umschreiben und abschliessend zu definieren. Andernfalls werde sich die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen für die kantonalen Waffenbüros schwierig gestalten.

Vorkehren zur Sicheren Aufbewahrung (Art. 28e Abs. 1)

Der Kanton Tessin begrüsst die Präzisierung betreffend Vorkehren zur sicheren Aufbewahrung, auch wenn eine solche in der Praxis bereits erfolge. In diesem Zusammenhang sei Art. 27 Abs. 4 Bst. b WG um die Formulierung „oder im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen“ zu ergänzen. Die Festlegung der Sicherheitsanforderung an solche Anlässe sei den Kantonen zu überlassen. Auch die Kantone Neuenburg, Waadt und Wallis äussern sich in diesem Sinne.

Der SBV, Pro Tell und LEWAS lehnen die Regelung von Art. 28e Abs. 1 ab: Art. 26 WG und