Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

Art. 47 WV regelten bereits, wie Waffen aufzubewahren seien.

Der Kanton Bern merkt ebenfalls an, die Sammler von Seriefeuerwaffen würden bereits heute periodisch vor Ort überprüft. Dabei stehe unter anderem die sichere Aufbewahrung der Waffen im Mittelpunkt. Auch die Kantone Schwyz und Thurgau äussern sich in diesem Sinne.

Die SP ist demgegenüber der Ansicht, es sei an dieser Stelle ausdrücklich die Pflicht zu nennen, Waffe und Munition getrennt wegzuschliessen.

Verfolgter Zweck (Art. 28e Abs. 2 Bst. a)

Pro Tell führt aus, der Mensch sei seit jeher – mehr oder weniger ausgeprägt – ein Sammler. Das Sammeln müsse als Begründung für den Erwerb von Waffen ausreichen. Viele Sammler hätten zwar meist ein bevorzugtes Sammelgebiet, aber selten ein klares Konzept. Sie kauften Waffen, die ihnen gefielen und die sie sich leisten könnten. Es genüge, dass die Sammeltätigkeit im Gesuch um Ausnahmebewilligung schriftlich bestätigt und damit offengelegt werde.

Auch der SBV hält fest, sei es verfehlt, die Sammlung auf einen bestimmten Zweck einzuschränken. Auch LEWAS äussert sich in diesem Sinne.

Der Kanton Schwyz hält ebenfalls fest, Sammlungen seien in der Regel mit der Freude am entsprechenden Objekt begründet und erfüllten keinen weiteren Zweck und oft auch kein Sammlerziel. Hinzu komme, dass der Sammler offenbar für jede Waffe begründen müsse, weshalb er diese erwerbe, und dies nicht für die Sammlung als Ganzes tun könne.

Auch der Kanton Tessin schlägt die Streichung dieser Bestimmung vor. Sie sei für die Behörden schwierig anzuwenden und nicht geeignet, die Ziele der geänderten EU-Waffenrichtlinie zu erreichen.

Die Kantone Bern und Solothurn führen aus, der Zweck der Sammlung sei nicht wesentlich. Die geänderte EU-Waffenrichtlinie verlange nicht explizit, dass dieser dargelegt werde.

Verzeichnis (Art. 28e Abs. 2 Bst. b und c)

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt sich auf den Standpunkt, dass das Verzeichnis nicht nur die Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1, sondern alle Feuerwaffen im Besitz des Sammlers umfassen sollte.

Der Kanton Solothurn begrüsst diese Voraussetzung.

Der SBV und Pro Tell halten fest, es bestehe kein Anlass, vom Sammler das Führen eines Verzeichnisses zu verlangen. Bei den zuständigen kantonalen Behörden Waffenbüros seien die ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen ohnehin bereits erfasst.

Der Kanton Thurgau hält ebenfalls fest, die zuständige Behörde führe gestützt auf die erteilten