Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 85 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Waffenrichtlinie

Bewilligungen bereits ein aktuelles Verzeichnis. Auch der Kanton Schwyz äussert sich in diesem Sinne.

3.2.11 Art. 31 (Beschlagnahme und Einziehung)

Für die Bestätigung des vorbestehenden rechtmässigen Besitzes an halbautomatischen Feuerwaffen der Kategorien A6 bis A8 siehe unten Ziff. 3.2.13.

Allgemeines

Pro Tell führt aus, eine Beschlagnahme dürfe jeweils nur in Betracht gezogen werden, wenn ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliege. Insbesondere Personen, die Waffen rechtmässig erworben hätten, dürfe keine Beschlagnahme angedroht werden (etwa, weil sie eine Meldung nach Art. 42b unterlassen hätten).

Auch der Kanton Luzern stellt sich auf den Standpunkt, die Tatsache einer fehlenden Bewilligung oder eines fehlenden Gesuchs sollten (nur) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu einer Einziehung führen. Die Einziehungsgründe müssten klarer definiert werden.

Die GLP hält fest, gemäss dem Vorentwurf würden unrechtmässige Besitzer in gewissen Fällen die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzureichen oder das betreffende Objekt an eine berechtige Person zu übertragen, um so eine definitive Einziehung zu verhindern. Für eine solche Ausnahmeregelung bestehe kein Anlass. Sie sei nur schon aus präventiven Gründen abzulehnen.

Auch die Kantone Luzern und Solothurn führen aus, die dreimonatigen „Nachmeldefristen“ seien zu streichen.

Pro Tell betont, soweit an den Beschlagnahmemöglichkeiten festgehalten werde, sei zwingend eine Entschädigungspflicht vorzusehen.

Beschlagnahme von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und der dazugehörigen Feuerwaffe (Art. 31 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2ter)

Die Kantone Neuenburg, Waadt und Wallis stellen sich sinngemäss auf den Standpunkt, eine Beschlagnahme der Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sei nicht in jedem Fall sachgerecht. Die Frist von Art. 31 Abs. 1 Bst. 2tersolle bereits zur Anwendung kommen, wenn der unrechtmässige Besitz einer solchen Ladevorrichtung festgestellt werde. Auch der Kanton Tessin äussert sich in diesem Sinne.

Der Kanton Thurgau erläutert, nach seinem Verständnis betreffe Art. 31 Abs. 1 Bst. 2terauch Personen, deren Waffenbesitz bereits bestätigt (Art. 42b Abs. 1) oder problemlos (Art. 42b