Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 10 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit Singapur und Hongkong ab 2018/2019
4.5. Spezialitätsprinzip, Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz
Nach Auffassung von SBVg, economiesuisse, VSKB und VAV ist bei der Einführung des AIA strikte auf die Einhaltung der Mindestanforderungen des AIA-Standards und der Mandate des Bundesrates zu achten, so insbesondere auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips, die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Datensicherheit bezüglich der ausgetauschten Daten sowie die Anwendung der für den AIA relevanten datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen. Verstösse gegen diese Prinzipien sollten den Bundesrat veranlassen, den AIA mit den betreffenden Staaten und Territorien nicht einzuführen bzw. auszusetzen.
SBVg, economiesuisse, VSKB und VAV weisen zudem darauf hin, dass der Schutz und die Sicherheit der Daten im Rahmen der Übermittlung sowie in den Bestimmungsländern ist von grösster Wichtigkeit sei. Sie bildeten eine Voraussetzung für das Vertrauen von Kunden in den Finanzplatz Schweiz, einem der grössten „Senderstaaten“ weltweit. Vor diesem Hintergrund wird ausdrücklich begrüsst, dass gegenüber Singapur eine spezifische Notifikation der von der Schweiz verlangten Anforderungen im Bereich des Datenschutzes abgegeben wurde und eine solche Notifikation auch für das Abkommen mit Hongkong geplant sei. In Singapur sei zudem zu überprüfen, ob das Fehlen der Zustimmung der Betroffenen zur Datenübermittlung in Strafverfahren oder Notsituationen mit dem Spezialitätsprinzip vereinbar sei.
VSV ist überzeugt, dass die Gewährleistung dieser Kriterien voraussetze, dass es sich beim Partnerstaat um einen funktionierenden, die Menschenrechte achtenden und in angemessen hohen Masse korruptionsfreien Rechtsstaat handeln müsse. Das Parlament habe sich vor dem ersten Informationsaustausch abschliessend dazu zu äussern, ob die Voraussetzungen von Datenschutz und Menschenrechten bei der Einführung des AIA mit den jeweiligen Partnerstaaten effektiv gewährleistet würden. Es sei jedoch offenkundig, dass die Voraussetzungen insbesondere in China, zu dessen völkerrechtlichen Hoheitsgebiet Hongkong gehört, heute nicht erfüllt sind.
Nach Auffassung des SGV ist es nicht ausreichend, sich bei Anliegen zum Datenschutz und zur Datensicherheit auf formelle Gesetzestexte der potentiellen AIA-Partner oder auf die entsprechenden OECD-Länderempfehlungen abzustützen. Weitere Kriterien wie etwa der Korruptionsindex müssten in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen. Dabei dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass im Rahmen des AIA mit der Meldung der Vermögenswerte (und nicht nur der Vermögenserträge) in vielen Ländern mehr Informationen an die ausländischen Behörden geliefert würden, als dies aufgrund ihrer lokalen Gesetzgebung für die Steuereingaben verlangt wird. Entsprechend gross seien die Befürchtungen von Kundinnen und Kunden mit steuerlicher Ansässigkeit in solchen Staaten, dass die unter dem AIA gelieferten Daten für nicht steuerliche Zwecke missbraucht werden könnten.
CP und SVP verweisen zudem auf das Rechtsgutachten von Prof. René Matteotti, wonach die Schweiz den AIA nur mit Partnerstaaten einführen dürfe, welche den Mindeststandard in Bezug auf den verfassungsmässig garantierten Datenschutz erfüllen. Würden sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Verfassungsmässigkeit des AIA in Bezug auf einen Staat verneint werden müsse, werde die Schweiz nicht darum herum kommen, den AIA gegenüber diesem Partnerstaat zu beenden.
4.6. Vorläufige Anwendung der Abkommen ab 1. Januar 2018
SGB ist damit einverstanden, dass der AIA zwischen der Schweiz und Singapur bzw. Hongkong mittels eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages eingeführt werde. Insbesondere wird begrüsst, dass die AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong zur gleichen Zeit in Kraft treten würden wie der AIA mit den neuen Partnerstaaten. Der Umstand, dass sich sowohl die nationalrätliche als auch die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) für die vorläufige Anwendung beider Abkommen gemäss Art. 7b RVOG ausgesprochen haben, sei