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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten

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4.7 Strommenge

Bei der Messung der Strommenge (MStrom,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Es ist die gemessene Menge an Strom zum Betrieb von Wärmepumpen in der Heizzentrale im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle muss ein Stromzähler verwendet werden.

c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) zu erfolgen.

d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20066 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4.8 Wärmemenge aus Abwärme einer KVA

Bei der Messung der aus Abfall erzeugten Wärmemenge aus Abwärme einer KVA (WKVA,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Es ist die vom Wärmeverbund genutzte Wärmemenge aus Abwärme einer KVA, welche aus Abfall erzeugt wurde, der nicht dem Entsorgungsauftrag unterliegt im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle müssen Wärmezähler und Bestätigungen über die Wärmemenge aus dem Abfall, der nicht dem Enstorgungsauftrag der KVA unterliegt, verwendet werden.

c. Die Messung muss in Kilowattstunden (kWh) erfolgen.

d. Die Messung hat mindestens pro Monitoringperiode und Kalenderjahr zu erfolgen.

5 SR 941.210

6 SR 941.210