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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten

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Art. 91 Abs. 1

1Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres.

Art. 102 Abs. 2

2Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 500 Franken, verrechnet.

Art 135 Bst. bbisund bter

Das UVEK passt an:

bbis. Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung.

bter. Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung.

II

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 3a und 3b gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr