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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten
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Art. 91 Abs. 1
1Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Oktober des Folgejahres.
Art. 102 Abs. 2
2Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags, mindestens aber 50 und höchstens 500 Franken, verrechnet.
Art 135 Bst. bbisund bter
Das UVEK passt an:
bbis. Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung.
bter. Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung.
II
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 3a und 3b gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr