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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten

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Anhang 3b (Art. 6 Abs. 2bis)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte- und -programme

1. Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:

a. diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante

Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;

b. die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfü-

gung vorgeschrieben ist; und

c. die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik

entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.

2. Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

a. Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung ef-

fektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;

b. Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben

Bedingungen;

c. Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaero-

ben Bedingungen;

d. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;

e. Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen

organischen Substanzen gebildetes Gas;

f. Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas

aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;

g. Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenz-

schicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;

h. Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Depo-

niegases;

i. Schwachgasbehandlung: Massnahme zur Oxidation von Deponiegas mit

Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-% in einer Fackel oder anderen technischen Vorrichtung;