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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten
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Anhang 3b (Art. 6 Abs. 2bis)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte- und -programme
1. Geltungsbereich
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:
a. diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante
Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
b. die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfü-
gung vorgeschrieben ist; und
c. die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik
entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.
2. Begriffe
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
a. Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung ef-
fektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;
b. Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben
Bedingungen;
c. Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaero-
ben Bedingungen;
d. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
e. Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen
organischen Substanzen gebildetes Gas;
f. Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas
aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;
g. Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenz-
schicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;
h. Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Depo-
niegases;
i. Schwachgasbehandlung: Massnahme zur Oxidation von Deponiegas mit
Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-% in einer Fackel oder anderen technischen Vorrichtung;