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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten

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Anhang 3a (Art. 6 Abs. 2bis)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

1. Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Projekte und Programme, wenn diese:

a. die Installation eines neuen oder die Erweiterung eines bereits bestehenden Wärmenetzes mit mehrheitlich CO2-neutraler Wärmequelle umfassen; oder

b. den Ersatz eines zentralen fossil betriebenen Kessels in einem bestehenden Wärmeverbund durch einen neuen mit CO2-neutralem Brennstoff betriebenen Kessel umfassen.

2. Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

a. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen CO2- neutralen Quellen und dezentralen Bezügern (Wärmebezüger), bei denen mehrheitlich mit fossilen Energieträgern betriebene Heizsysteme ersetzt werden.

b. Bestehender Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind.

c. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.

3. Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen

3.1 Messtechnische Anforderungen

Projekte und Programme müssen insbesondere alle folgenden messtechnischen Anforderungen erfüllen:

a. Es sind der Verbrauch fossiler Energieträger der Heizzentrale und der Stromverbrauch von Wärmepumpen der Heizzentrale zu messen.

b. Es sind die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern zu messen, wobei Wärmemengen an Neubauten und an von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen nach Artikel 96 Absatz 2 separat ausgewiesen werden müssen.

c. Beim Ersatz eines zentralen fossil betriebenen Kessels muss die ins Wärmenetz eingespeiste Wärmemenge gemessen werden.