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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten
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4.2 Gemessene Wärmemenge bei anrechenbaren neuen Bezügern
Bei der Messung der gelieferten Wärme (W1,i,y) an anrechenbare neue Bezüger sind die folgenden Anforderungen zu beachten:
a. es ist die gelieferte Wärme an neue Bezüger im Jahr y zu messen, wobei Neubauten und von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen des Wärmenetzes nicht in die Messung einzubeziehen sind;
b. als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden;
c. die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen;
d. die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen;
e. die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen; und
f. als Messort ist die Übergabestelle des Wärmeverbunds zum Bezüger zu verwenden.
4.3 Ins Wärmenetz eingespeiste Wärmemenge
Bei der Messung der eingespeisten Wärme (PWy) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist die ins Wärmenetz eingespeiste Wärmemenge des Jahres y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.
c. Die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
f) Als Messort ist der Ausgang der Heizzentrale zu verwenden.
4.4 Gemessene Wärmemenge bei Neubauten und von der CO2- Abgabe befreiten Unternehmen
Bei der Messung der gelieferten Wärme (W2,i,y) an Neubauten und von der CO2- Abgabe befreite Unternehmen nach Artikel 96 Absatz 2 sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten: