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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten

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a. Es ist die gelieferte Wärme an Neubauten und von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen (bestehende und neue Anschlüsse) im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.

c. Die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.

d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

f. Als Messort ist die Übergabestelle des Wärmeverbunds zum Neubau, bzw. von der CO2-Abgabe befreiten Unternehmen zu verwenden.

4.5 Heizölmenge

Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.

c. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.

d. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinaus geht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.

e. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers, ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.

4.6 Gasmenge

Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Es ist die gemessene Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der Heizzentrale im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.

c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) zu erfolgen.

d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

e) Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20065 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

4 SR 941.210