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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten
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4.1 Abfackelungseffizienz
Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen:
a. Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird.
b. Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten:
1. Als Pauschalwert ist ein Wert von 90% für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden.
2. Gesuchsteller können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden.
3. Gesuchsteller können eigene Messungen vornehmen.
c. Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen.
d. Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.
4.2 Volumenstrom des Deponiegases
Bei der Messung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Volumenstrom-Messgerät verwendet werden.
c. Die Messung hat in Normkubikmeter (Nm3) zu erfolgen.
d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen und die Messungen sind durch regelmässige externe Kontrollen überprüfen zu lassen.
4.3 Methangehalt des Deponiegases
Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:
a. Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
c. Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
d. Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen und die Messungen sind durch regelmässige externe Kontrollen überprüfen zu lassen.