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Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 20 Seiten

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4.4 Neu installierte Belüftungen

Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Belüftungen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Belüftungen gelten.

4.5 Emissionsfaktor Gas

Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden.

b. Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO eq/Nm3) erfolgen.

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4.6 Gasmenge

Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle muss ein Volumenstrom-Messgerät verwendet werden.

c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) zu erfolgen.

d. Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen.

e. Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.

4.7 Stromverbrauch für Schwachgasbehandlung

Bei der Messung des Stromverbrauchs (MStrom,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

a. Es ist der Stromverbrauch für den Betrieb der Schwachgasbehandlung im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle muss ein Stromzähler verwendet werden.

c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) zu erfolgen.

d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20067 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.

7 SR 941.210