Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 13 Seiten

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Der zielgruppenspezifischen Werbung inklusive der vorgesehenen Einschränkungen (Jugendschutz, zusätzliche Einschränkungen für die SRG) zugestimmt haben die Kantone AI, BS, BE, GL, UR, VS und ZH; asw, Kommunikation Schweiz, Konsumentenschutz, asut, Swisscom, Bauernverband und Städteverband. Auch Telebasel, SWA, Travail Suisse und die Kantone AR, BL, FR, NE, SO, SG, TI, VD und ZG sind nicht grundsätzlich gegen eine Einführung der zielgruppenspezifischen Werbung, sie äussern teilweise jedoch starke Bedenken und fordern Verbesserungen an der Vorlage.

Häufig geäussert wurde die Kritik, dass durch die Möglichkeit der zielgruppenspezifischen Werbung für die SRG der Druck auf die regionalen Medien noch weiter verstärkt werde (Kantone GE, LU, NW, SH, SZ; FDP, die Grünliberalen, AZ Medien, BNJ, FRC, Médias Suisses, RRR, VSM). Die zielgruppenspezifische Werbung bringe keinen Mehrwert für die konzessionierten privaten Veranstalter, weil in den bereits sehr kleinen Regionen eine weitere Fragmentierung des Publikums wirtschaftlich nicht sinnvoll sei (Kanton TG, Gewerbeverband, die Grünliberalen, Telesuisse), es handle sich im Gegenteil um eine eigentliche Lex SRG, da nur diese die kritische Grösse habe, um sich dieser Werbeform gewinnbringend zu bedienen (SuisseDigital, upc, SSM, VSM).

Telesuisse gab auch zu bedenken, dass die Veranstalter für die Umsetzung von zielgruppenspezifischer Werbung auf die Zusammenarbeit mit den Verbreitungsunternehmen angewiesen seien und so neue und nicht gewünschte Abhängigkeiten innerhalb der Wertschöpfungskette entstünden. Die regulatorischen Rahmenbedingungen seien so auszugestalten, dass alle im Markt werbefinanzierten Veranstalter diese neue Werbeform in der Praxis auch nutzen könnten. Die Verbreiter seien dazu zu verpflichten, die Fernsehprogramme integral zu verbreiten und den Veranstaltern den diskriminierungsfreien Zugang zu jenen Daten und Schnittstellen zu ermöglichen, die für die Aussteuerung von zielgruppenspezifischer Werbung erforderlich seien (IGEM, Goldbach, die Grünliberalen, Kantone BL und BS).

Verschiedentlich wurde gefordert, der SRG dürfe kein weiterer Ausbau im Werbebereich mehr erlaubt werden (VSP, Gewerbeverband, SVP, die Grünliberalen, Grüne, Gewerkschaftsbund, Centre Patronal, ARBUS, BNJ), die Grünen forderten gar eine Reduktion der Werbemöglichkeiten und einen Verzicht auf Sponsoring am Radio. Für SSM ist es grundsätzlich vorstellbar, die SRG ausschliesslich über Gebühren zu finanzieren.

Weiter wurden grundsätzliche Bedenken bezüglich Vereinbarkeit von zielgruppenspezifischer Werbung mit dem Service-public-Grundsatz geäussert: Der Vorteil der Gebührengelder dürfe nicht dazu eingesetzt werden, sich im Werbemarkt weitere Vorteile gegenüber rein privat finanzierter Konkurrenz zu verschaffen (Kanton SH), zudem würde durch die Erlaubnis der zielgruppenspezifischen Werbung die Kommerzialisierung der gebührenfinanzierten Medienangebote vorangetrieben, was mit dem Service-public-Auftrag nur schwer vereinbar sei (ARBUS, Grüne). Eine Personalisierung von Inhalten fördere die Tendenzen einer verstärkten Fragmentierung des Publikums und laufe dem Service-public-Grundsatz zuwider (VSM). Die Finanzierung der SRG sollte möglichst wenig Anreize für eine kommerziell ausgerichtete Programmgestaltung schaffen; ein Service-public-Anbieter solle zudem nicht private Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern nutzen, um ihnen kommerzielle Botschaften zuzustellen (EMEK).

Vielfach werden präzisere Ausführungen zum Datenschutz gefordert (Kantone NE, LU, ZG und ZH; die Grünliberalen, Grüne, ARBUS, Gewerkschaftsbund). Es sei bisher noch keine öffentliche Diskussion darüber geführt worden, ob und wie weit die bei der SRG und bei der Swisscom anfallenden Daten der Bürgerinnen und Bürger für Werbezwecke eingesetzt werden dürften. Für die Stiftung für Konsumentenschutz sind drei Aspekte zentral: Die Konsumenten müssten wissen, ob zielgruppenspezifische Werbung vorliege, was mit ihren Daten geschehe und von wem die Daten zu welchem Zweck verwendet, bearbeitet und weitergegeben würden und es brauche eine einfache opt-out-Möglichkeit. FRC und syndicom verlangen eine ausdrückliche Zustimmung (opt-in) und jederzeitigen einfachen Widerruf und auch der VSM ist der Ansicht, es dürfe vom Durchschnittszuschauer und der Zuschauerin nicht erwartet werden, dass er resp. sie sich durch diverse Applikationen auf dem Empfangsgerät kämpfen müsse, um sich der spezifischen Werbeverfolgung zu entledigen.