Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 13 Seiten
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Impressum ist der Ansicht, dass mit dem Einfügen einiger neuer Absätze in bestehende Artikel der Tragweite der zielgruppenspezifischen Werbung nicht genügend Rechnung getragen werde. Diese besondere Werbeform sei in einem eigenständigen Artikel zu regeln, wie es auch schon bei anderen besonderen Werbeformen (z.B. interaktive oder virtuelle Werbung) der Fall sei. Der VSM fordert, dass in der Verordnung mindestens der Begriff der zielgruppenspezifischen Werbung zu definieren und eine klare Abgrenzung zur Online-Werbung festzulegen sei.
2.1.2 Meldepflicht: Art. 2 Abs. 1 Bst. abis
Meldepflichtige Programmveranstalter haben gemäss Art. 2 RTVV gewisse Angaben zum Programm und zum Veranstalter zu melden. Der Entwurf sieht vor, dass die Änderung eines gemeldeten Programms durch zielgruppenspezifische Werbung (Ausstrahlung von zielgruppenspezifischer Werbung, Verbreitungswege) ebenfalls zu melden ist. Damit soll Transparenz hergestellt und die Aufsichtstätigkeit erleichtert werden. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Art. 20 RTVG gilt auch für Programme mit unterschiedlichen Werbeblöcken.
SWA, syndicom, Gewerkschaftsbund, SP und Grüne stimmen den Informationspflichten zu. Die FER findet den Erlasstext verunglückt.
Die Aktion Medienfreiheit lehnt die Änderung ab.
2.1.3 Einschränkungen im Umfeld von Sendungen, die sich an Minderjährige richten: Art. 18 Abs. 3bis und Abs. 7 RTVV
Die Vernehmlassungsvorlage sieht ein Verbot zielgruppenspezifischer Werbung im Umfeld von Sendungen vor, die sich an Minderjährige richten (Art. 18 Abs. 3bis): Die ursprünglichen Werbeblöcke dürfen sich an die Zielgruppe der Minderjährigen richten, eine weitere Fragmentierung des jugendlichen Publikums ist aber nicht erwünscht. Der Schutz der Minderjährigen vor zielgruppenspezifischer Werbung soll für sämtliche Veranstalter gelten (Abs. 7).
Die Kantone AG, AI, GL, SG, TI und VD sowie die Grünen, SP, ARBUS, Bauernverband, Gewerkschaftsbund und syndicom stimmen der Änderung zu.
AZ Medien und VSM hingegen finden die Regelung inkonsequent: Entweder sei die Bewerbung Minderjähriger so schädlich, dass sie gänzlich zu verbieten sei oder sie sei grundsätzlich geboten. Der SWA ist für eine Streichung von Absatz 3bis, weil er unnötig sei: der Werbeauftraggeber müsse selber entscheiden, ob er in diesem bereits zielgenauen Werbeumfeld einer Jugendsendung überhaupt einen Mehrpreis bezahlen wolle; zudem sei heute noch nicht klar, wie eine weitere Fragmentierung überhaupt aussehen könnte.
Der VSP ist für eine Ergänzung von Absatz 7: «Für […] Fernsehprogramme, die nicht im Ausland terrestrisch empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen…».
2.1.4 Werbebeschränkungen für die SRG: Art. 22 Abs. 1ter und Abs. 2 Bst. b und c RTVV
Art. 22 RTVV auferlegt der SRG Werbebeschränkungen, die dem Schutz anderer Medienunternehmen dienen. Mit der Einführung der zielgruppenspezifischen Werbung werden weitere Beschränkungen nötig.
Art. 22 Abs. 1ter: Der Entwurf sieht vor, dass die SRG aus Rücksichtnahme auf andere Medienunternehmen die Zielgruppen für die zielgruppenspezifische Werbung nicht ausschliesslich nach geografischen Kriterien definieren darf.
Der Kanton VS und upc erachten das Verbot regionaler Zielgruppen als essenziell für den Schutz der lokalen und regionalen Veranstalter. Auch der Bauernverband, Kommunikation Schweiz und die Kantone AG und SG finden, dass die geografischen Einschränkungen in die richtige Richtung zielen. Ge-