Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 13 Seiten
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genteiliger Meinung sind jedoch Telesuisse, Telebasel, EMEK, AZ Medien, ARBUS, SSM, FER, Gewerkschaftsbund, Centre Patronal, SP und CVP: die Einschränkung in Absatz 1 («nicht ausschliesslich geografisch definiert») sei untauglich und nicht kontrollierbar, regionales Targeting müsse jedoch kategorisch und ohne Schlupflöcher verhindert werden. Die Kantone BL und BS fordern, als Zielgruppe dürfe nicht die Bevölkerung eines Versorgungsgebiets eines konzessionierten Veranstalters definiert werden, für den VSP und SH ist minimale geografische Grösse für die Angebote der SRG die Sprachregion.
Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c: Der Entwurf sieht eine zeitliche Werbebeschränkung vor. Während den 12 Minuten Werbung pro Stunde sollen der SRG maximal 4 Minuten zielgruppenspezifische Werbung erlaubt sein. Damit soll der SRG zwar die Möglichkeit gegeben werden, dieses zukunftsorientierte Werbeinstrument einzusetzen, allerdings nur in einem moderaten Ausmass.
Eine Variante des Entwurfs sieht vor, anstelle der zeitlichen Beschränkung eine Obergrenze der Werbeeinnahmen der SRG einzuführen. Sollten dabei die Werbeeinnahmen der SRG eine festzulegende Obergrenze übersteigen, könnte die SRG verpflichtet werden, einen Teil der übersteigenden Einnahmen zugunsten der elektronischen Medien zu verwenden. Die Details würden durch das UVEK geregelt. Eine entsprechende Bestimmung würde aus systematischen Gründen in der SRG-Konzession verankert.
Die Kantone GL und SG stimmen einer Begrenzung auf 4 Minuten grundsätzlich zu. Für GL sind auch noch weitere Einschränkungen wie z.B. ein Unterbrecherwerbeverbot prüfenswert. Der Kanton TI und asw finden die zeitliche Einschränkung besser als die Obergrenze der Werbeeinnahmen.
Für ARBUS sind bereits die 12 Minuten Werbung pro Stunde zu viel.
Der SWA lehnt die zeitliche Werbebeschränkung ab: Ohne zu wissen, wie sich die Nachfrage nach dieser Werbeform entwickelt, machten solche Einschränkungen keinen Sinn. Zielgruppenspezifische Werbung sei relevanter für die Zuschauer und würde weniger stören.
VSM und AZ Medien kritisieren, der Begriff «längerdauernde Werbeform» sei unklar.
Einer Obergrenze für Werbeeinnahmen stimmen EMEK, VSP, SWA, Kommunikation Schweiz und der Kanton AG zu. Laut VSP seien dabei die Sponsoringeinnahmen auch zu berücksichtigen. Hingegen lehnen die WEKO, Médias Suisses, Centre Patronal und die Kantone SG und UR eine solche Obergrenze ab.
Der Städteverband findet eine finanzielle Obergrenze sinnvoller als die zeitliche Einschränkung.
VSM und AZ Medien bemängeln, es sei völlig unklar, was unter dem Begriff «elektronische Medien» zu verstehen sei und ob die SRG nach Überschreiten der Obergrenze nach eigenem Gutdünken Projekte finanziell unterstützen könnte. Sollte die SRG auf die Verteilung der Gelder Einfluss nehmen können, würde dies unerwünschte Abhängigkeiten schaffen. Zudem sei die finanzielle Obergrenze alleine ohne zeitliche Beschränkung nicht tragbar, da sich so das Werbeinventar der SRG exponentiell vergrössere.
Laut WEKO sei von Beschränkungen generell abzusehen oder falls ja, seien sie als «Kann-Vorschrift» auszugestalten.
Für SuisseDigital und upc reichen die Einschränkungen in Artikel 22 RTVV zur Erfüllung der Rücksichtnahme gemäss Art. 93 Abs. 4 BV nicht aus. Auch der Kanton NW ist der Ansicht, die SRG, die sich zu drei Vierteln über Gebührengelder finanziert, sollte im Bereich der Werbung keine privilegierte Stellung erhalten, selbst, wenn Einschränkungen bei minderjährigen und regionalen Zielgruppen und Beschränkungen bei der Gesamtwerbedauer vorgesehen seien. Als zusätzliche Einschränkung zum Schutz der regionalen Veranstalter schlägt der Kanton VD vor, der SRG während bestimmter Zeitabschnitte im Jahr die zielgruppenspezifische Werbung zu verbieten.