Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/78: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

2.1.5 Anforderungen an den Jahresbericht: Art. 27 Abs. 2 Bst. fbis RTVV

Der Entwurf sieht vor, dass konzessionierte Programmveranstalter verpflichtet werden, in ihrer Jahresberichterstattung auch Angaben über die zielgruppenspezifische Werbung zu machen (Anzahl Zielgruppen, Verbreitungswege).

SWA, syndicom, Gewerkschaftsbund, SP und Grüne stimmen den Informationspflichten zu. Die FER findet den Erlasstext verunglückt.

2.1.6 Zielgruppenspezifische Werbung in Programmen konzessionierter Veranstalter: Art. 35a RTVV

Der Entwurf sieht vor, dass die privaten Programmveranstalter mit einer Konzession ihr Programm mit zielgruppenspezifischer Werbung ausstrahlen können. Das BAKOM ist über die Einzelheiten zu informieren. Damit wird Transparenz hergestellt und die Aufsichtstätigkeit erleichtert. Auch hier gelten die Bestimmungen für konzessionierte Programme (insb. Werbevorschriften hinsichtlich Einfügung und Dauer der Werbung, Art. 18 und 19 RTVV).

Telebasel begrüsst die Änderung, so könnten die konzessionierten Programme das Instrument der zielgruppenspezifischen Werbung auf seine Tauglichkeit prüfen und gegebenenfalls einführen. SWA und syndicom stimmen der Änderung explizit zu. Der VSP wünscht, dass in Absatz 1 der zweite Satzteil («sofern die Konzession dies nicht ausschliesst») gestrichen wird.

2.1.7 Keine Verbreitungspflicht für zielgruppenspezifische Werbung: Art. 51a RTVV

Der Entwurf sieht vor, dass für zielgruppenspezifische Werbung keine Verbreitungspflicht besteht.

Über die Verbreitung müssen sich die Veranstalter mit den Fernmeldedienstanbieterinnen vertraglich einigen.

Telebasel, SWA, Swisscom und asut stimmen der Änderung explizit zu, der VSP hingegen ist für eine Streichung.

SuisseDigital und upc sind mit dem Inhalt einverstanden, haben jedoch eine Anregung zur systematischen Platzierung: der Inhalt soll in Artikel 45 RTVV als neuer Absatz 1biseingefügt werden, welcher die in Absatz 1 normierte unveränderte Signalweiterverbreitung für zielgruppenspezifische Werbung aufhebt.

2.2 Weitere Punkte

2.2.1 Verbesserungen für Menschen mit Sinnesbehinderung: Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 RTVV

Laut Vernehmlassungsentwurf soll der Anteil der untertitelten Sendungen in den linearen TV-Programmen und in den von der SRG exklusiv auf Internet veröffentlichten Inhalten (Web-only Inhalte) in den nächsten Jahren auf mindestens 75 Prozent erhöht werden, unverändert bleibt hingegen die rechtliche Vorgabe für Beiträge, die mit Gebärdensprache zu begleiten sind. Zugunsten der Sehbehinderten verlangt Absatz 3 eine Aufbereitung von Sendungen auf den ersten Programmen im ganzen Hauptabend. Das Angebot für Menschen mit Sinnesbehinderung, der Umfang weiterer Leistungen und der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Die SRG hat mit den Behindertenverbänden am 4. September 2017 eine solche Vereinbarung abgeschlossen. Absatz 4 regelt den Fall, dass diese Vereinbarung vorzeitig aufgelöst oder nicht mehr erneuert werden sollte.

Die Änderung wird mehrheitlich begrüsst (Kantone AG, GL, GR, NE, NW, OW, SZ, TG, TI, VD, VS und ZH; ARBUS, Bauernverband, Centre Patronal, Gewerbeverband, SWA, TravailSuisse, Städteverband und die Parteien CVP, BDP, die Grünliberalen, SP und SVP). Einem schrittweisen Ausbau stimmen auch die Grünen, Gewerkschaftsbund, SSM und syndicom zu, sie verlangen jedoch, dass alle Beiträge in allen Sprachregionen untertitelt sein müssen; entsprechend seien als Ziel nicht 75 sondern 100 Prozent festzulegen.