Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 114Fedlex · Ergebnisbericht
Sachplan geologische Tiefenlager
Gemeinden225, den Grünen SH, den Grünen Weinland und zahlreichen Einzelpersonen erwartet, dass transparent dargestellt wird, inwiefern sich unterschiedliche tektonische Beanspruchung, Zergliederung und Überprägung bei gleicher sicherheitstechnischer Beurteilung auf einen möglichen Lagerentscheid auswirkten.
Würdigung
Der Konzeptteil SGT legt das Verfahren und die sicherheitstechnischen Kriterien fest, nach denen Standorte für gTL für alle Kategorien radioaktiver Abfälle in der Schweiz ausgewählt werden. Die Sicherheit hat im gesamten Auswahlverfahren oberste Priorität. Im Konzeptteil SGT wird für Etappe 3 festgehalten, dass die geologischen Kenntnisse über die am Ende von Etappe 2 gewählten Standorte von den Entsorgungspflichtigen auf einen Stand gebracht werden müssen, der einen Vergleich aus sicherheitstechnischer Sicht aufgrund verifizierter standortbezogener Daten ermöglicht, bevor ein Standort für die Vorbereitung eines RBG ausgewählt wird. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben aus KEG, KEV, im Konzeptteil SGT und in der Richtlinie ENSI-G03 hat das ENSI die sicherheitstechnischen Vorgaben für Etappe 3, insbesondere für den sicherheitstechnischen Vergleich, präzisiert.226
Der für die Standortwahl gemäss Konzeptteil SGT vorgeschriebene sicherheitstechnische Vergleich führt durch eine Abwägung und gesamtheitliche Betrachtung zur Standortwahl durch die Entsorgungspflichtigen. Sollte der sicherheitstechnische Vergleich zu keiner Differenzierung führen, ist es den Entsorgungspflichtigen überlassen, bei ihrer Abwägung und gesamtheitlichen Betrachtung weitere Aspekte beizuziehen und damit die Standortwahl weiter zu begründen.
Eignungskriterien: Nach Artikel 14 KEG werden mit der Rahmenbewilligung Kriterien festgelegt, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird. Die Entsorgungspflichtigen haben gemäss Konzeptteil SGT für die gewählten Lagerstandorte diese Kriterien vorzuschlagen. Die Kriterien beziehen sich gemäss Artikel 63 KEV auf die Ausdehnung geeigneter Wirtgesteinsbereiche, die hydrogeologischen Verhältnisse am Standort und die Verweilzeit des Tiefengrundwassers. Die Entsorgungspflichtigen haben aufzuzeigen, mit welchen Methoden die Eignungskriterien vor Ort geprüft werden können.
Sicherheitsnachweis und erdwissenschaftlicher Kenntnisstand: Das Ziel der Sicherheitsanalyse in
Etappe 3 ist die Erbringung des Sicherheitsnachweises auf Stufe Rahmenbewilligung gemäss KEG (Art. 12–14) und KEV (Art. 22–23, 62). Die Sicherheitsanalyse ist gemäss den Anforderungen von KEG, KEV und den Vorgaben der Richtlinie ENSI-G03 und ENSI 33/649227 vorzunehmen. Die provisorische Sicherheitsanalyse des Standorts aus Etappe 2 wird dabei entsprechend vertieft und mit einer umfassenden Szenarien- und Risikoanalyse ergänzt. Zusätzlich wird die Standortwahl der Nagra anhand der 13 Kriterien zu Sicherheit und technischer Machbarkeit anhand der neu gewonnenen Kenntnisse insbesondere durch erdwissenschaftliche Untersuchungen wie 3D-Seismik, Tiefbohrungen und Quartärbohrungen bewertet. Die Nagra hat in allen verbleibenden Standortregionen die 3D-Seismikmessungen bereits durchgeführt, die Tiefbohrungen sollen 2019 beginnen. Die technisch-wissenschaftlichen Daten müssen für die Standortwahl und das RBG auf einem Stand sein, der die Beurteilung des Rückhaltevermögens des Barrierensystems und der für die Begrenzung der Freisetzung von Radionukliden aus einem gTL wichtigen Prozesse und Parameter ermöglicht. Die Sicherheitsnachweise haben den Schutz von Mensch und Umwelt aufzuzeigen. Die Betrachtung der genannten möglichen Auswirkungen von
225 Benken ZH, Dachsen, Diessenhofen, Feuerthalen, Henggart, Rheinau, Schlatt TG, Thalheim an der Thur, Truttikon.
226 «Präzisierungen der sicherheitstechnischen Vorgaben für Etappe 3», ENSI 33/649.
227 «Präzisierungen der sicherheitstechnischen Vorgaben für Etappe 3», ENSI 33/649.