Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

menhang mit der Regionalen Entwicklung nur die Gemeinden öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche Verträge abschliessen könnten und somit die richtigen Ansprechpartner für den Prozess. Entsprechend müsse künftig von der «kommunalen und regionalen Entwicklung» gesprochen werden.

Würdigung

Bei den Gründungen der RK wurde deren Rechtsform nicht explizit deklariert, was einen Interpretationsspielraum offenliess. Die Frage, ob die RK die Voraussetzungen eines Vereins nach Schweizerischer Rechtsprechung erfüllen, wurde daher durch die Bundesverwaltung einer umfassenden juristischen Prüfung unterzogen. Deren Ergebnis war, dass die RK bereits in der heutigen Form alle Erfordernisse eines Vereins erfüllen. Das BFE hat alle offenen rechtlichen Fragen ausführlich mit den Kantonen und den RK diskutiert und abschliessend geklärt.

Damit die RK die notwendige Organisationsform zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Etappe 3 erreichen, werden die RK ihre Organisationsreglemente, welche Vereinsstatuten entsprechen, gemäss Vorgaben des BFE anpassen müssen. Mit den Vereinsstatuten und insbesondere mit der Besetzung der Organe kann jede RK eigene Akzente setzen, regionale Besonderheiten berücksichtigen und die Verteilung der Sitze auf die verschiedenen Gruppen definieren (z. B. eine hohe Gewichtung der Infrastrukturgemeinden im Vorstand). Bei gewissen Elementen sind die RK frei, ob sie sie einführen wollen oder nicht, etwa bei einer FG Infrastrukturgemeinden. Die Rechte der Vereinsmitglieder werden – solange die Vollversammlung dies nicht anders beschliesst – in Etappe 3 nicht verringert oder verändert. Die Mitglieder können beispielsweise weiterhin zuhanden des von der Vollversammlung gewählten Vorstandes Anträge stellen. Eine Anpassung der Statuten ist mit einem qualifiziertem Mehr möglich.

Mit diesen Änderungen wird die in Etappe 2 bewährte Praxis beibehalten und auf ein rechtlich solides Fundament gestellt. Ein Verein hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit als Körperschaft selbständig Verträge abschliessen. Über festgelegte Kriterien kann der Kreis der möglichen Mitglieder klar definiert werden. Ein Verein haftet grundsätzlich mit seinem Vereinsvermögen, wenn die Statuten keine anderslautende Regelung beinhalten. Zusätzlich kann eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder mittels Statuten explizit ausgeschlossen werden. Vereine erfüllen die Voraussetzungen, lange Bestand zu haben.

Festzuhalten ist, dass es bei den RK um Partizipation, d. h. um politische Willensbildung und um eine regionale Meinungsäusserung zu einem nationalen Vorhaben geht. Die RK fällt keinerlei Beschlüsse oder gibt Stellungnahmen ab, welche die Gemeinden oder Weitere in irgendeiner Weise verpflichten, behaften oder faktisch einschränken – weder finanziell noch inhaltlich noch anderweitig.

3.7.9 Vergabepraxis

Eine Einzelperson kritisiert die Vergabepraxis in Etappe 2 für Mandate und deren mangelnde Kontrolle. Sie vermutet eine Tendenz zur Selbsterhaltung der RK und zu deren Ausbau der Kompetenzen bezüglich Sicherheitsfragen. Die BDP Schweiz und eine Einzelperson sehen mit Sorge, dass sich einzelne Exponenten am Sachplanverfahren mittels Mandaten gleichsam einem «Honigpot» bedienen würden und dadurch deren Sicht getrübt werde bzw. das Verfahren missbraucht werde.

Würdigung

Das BFE wird wie in Etappe 2 mit den RK eine Leistungsvereinbarung abschliessen, welche deren Aufgaben im Rahmen der regionalen Partizipation im Sachplanverfahren und die Entschädigung regelt. Die RK ist mit der Leistungsvereinbarung mit dem BFE zur Buchführung über ihre Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Der Vorstand ist das ausführende Organ der RK und ist für die Einhaltung der Vereinbarungen mit dem BFE verantwortlich. Er erstattet der Vollversammlung mit einem Jahresbericht und einer Jahresrechnung Bericht. Die RK ist dem BFE über die Verwendung der Finanzmittel Rechenschaft