Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen beurteilt, um die nukleare Aufsicht im Bereich der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle kontinuierlich zu verbessern. An der sechsten Überprüfungstagung vom 21. Mai bis 1. Juni 2018 in Wien wurden unter anderem die bedeutenden Fortschritte des SGT als gutes Vorgehen eingestuft. Weiter wurde der grenzüberschreitende Einbezug von Bezugsgruppen im Verfahren hervorgehoben.
Primat der Sicherheit: Der am 2. April 2008 durch den Bundesrat verabschiedete Konzeptteil SGT legt den Schwerpunkt des Standortauswahlverfahrens auf sicherheitstechnische Kriterien. Er folgt dabei dem im KEG beschriebenen Grundsatz des langfristigen Schutzes von Mensch und Umwelt.65 Sicherheit kann nicht politisch ausgehandelt werden und sie unterscheidet auch nicht zwischen inländischer und ausländischer Bevölkerung. Daher sind die Akzeptanz in einer Standortregion – d. h. der Grad der Zustimmung oder Ablehnung – oder die Grenznähe keine Kriterien. Die Haltung, dass die Sicherheit bei der Standortauswahl oberste Priorität haben soll, hat das Parlament letztmals bei der Behandlung der Standesinitiativen NW (12.319) und SH (13.302) bestätigt.
Dem Ziel des langfristigen Schutzes von Mensch und Umwelt haben sich im Grundsatz alle anderen Aspekte unterzuordnen. Raumnutzung und sozioökonomische Aspekte sind relevant für Massnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Standortregion sowie für die Platzierung und optimale Anordnung und Ausgestaltung der OFI. Dort finden sie Berücksichtigung und unter anderem deshalb wurden entsprechende Untersuchungen und Studien gemacht (SÖW, «Zusatzfragen»; vgl. Kapitel 3.4.5).
Der Konzeptteil SGT sieht vor, dass die Nagra in Etappe 3 einen sicherheitstechnischen Vergleich der in Betracht gezogenen Standortgebiete durchführen muss. Sollte dieser Vergleich zu keiner eindeutigen Differenzierung führen, ist es der Gesuchstellerin überlassen, bei ihrer Abwägung und gesamtheitlichen Betrachtung auch weitere Aspekte beizuziehen und damit ihre Standortwahl zusätzlich zu begründen.
Ergebnisoffenheit: Gemäss KEG sind radioaktive Abfälle so zu entsorgen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt dauerhaft gewährleistet ist. Ein gTL kann somit nur bewilligt werden, wenn es diese gesetzliche Anforderung erfüllt. Entsprechend muss die Sicherheit in einem zielgerichteten Standortauswahlverfahren oberste Priorität haben. Die sicherheitsrelevanten Auswahlkriterien wurden im Konzeptteil SGT festgehalten und seither nicht verändert. Als eine Voraussetzung für den Bau eines Lagers ist zudem die technische Machbarkeit von Bedeutung. Ausgehend von einer «weissen Karte Schweiz» wurden in Etappe 1 aufgrund der Kriterien Sicherheit und technischer Machbarkeit sechs geologische Standortgebiete festgelegt. Etappe 2 hatte eine Einengung auf mindestens zwei Standorte pro Lagertyp zum Ziel. Die Vorschläge der Nagra wurden durch das ENSI und durch die KNS – ergebnisoffen – geprüft. Entgegen dem Vorschlag der Nagra kamen das ENSI und die KNS zum Schluss, dass in Etappe 3 auch das Standortgebiet NL weiter zu untersuchen sei.
Die Kosten sind kein Auswahlkriterium: Die Betreiber/innen von Kernanlagen sind per Gesetz verpflichtet, die radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Die Höhe der Kosten eines gTL muss beim RBG gemäss Artikel 62 Buchstabe c KEV ausgewiesen werden.
Weltweit ist anerkannt, dass für HAA und LMA nur die Lagerung in geeigneten geologisch stabilen Schichten die Sicherheit über die langen Zeiträume gewährleisten kann. Das KEG schreibt gTL für die Entsorgung aller Abfallkategorien vor. Es gibt keine sinnvolle Alternative zu diesem Vorgehen und deshalb auch keinen «Plan B».66 Sollte die Schweizer Stimmbevölkerung sich dereinst gegen eine erteilte Rahmenbewilligung für ein gTL entscheiden, müssten die radioaktiven Abfälle auf lange Sicht in Zwischenlagern an der Oberfläche gelagert werden.
65 Artikel 1 KEG.
66 Vgl. auch die Antworten zu den entsprechenden Postulaten von Fehr Hans-Jürg 13.3145 und der GLP-Fraktion 16.3742 sowie die Würdigung in Kapitel 3.5.2 zu Lagerkonzepten.