Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

Gemäss Konzeptteil SGT haben die Entsorgungspflichtigen in jeder Etappe die Unsicherheiten zu identifizieren und aufzuzeigen, wie diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen erlaubt es, den Kenntnisstand schrittweise zu erhöhen und offene Fragen zeitgerecht zu beantworten.

3.3.5 Regulatorische Grundlagen

Demokratiedefizite, Vetorecht

Gemäss mehreren Organisationen71 und zahlreichen Einzelpersonen weise das Verfahren ein erhebliches Demokratiedefizit auf. Mehrere Organisationen72 und zahlreiche Einzelpersonen bemängeln, dass es nicht sein dürfe, dass in einer Region gegen ihren Willen ein gTL realisiert werde. Die betroffene Bevölkerung müsse den Entscheid mittragen. Deshalb müssten die betroffenen Regionen Mitwirkungsmöglichkeiten in Form einer Volksabstimmung und somit ein Vetorecht erhalten. Die Grünen AG und Pro Ehrendingen weisen darauf hin, dass die betroffene Bevölkerung bisher nicht von einem gTL überzeugt werden konnte. Eine faire und demokratische Diskussion werde erwartet (eine Einzelperson). Eine Einzelperson wirft ein, an den Informationsveranstaltungen sei das Verfahren bisher einseitig und selektiv dargestellt worden. Auf Einsprachen sei, obwohl in naher Zukunft Entscheide gefällt würden, nicht eingegangen worden. Von einem demokratischen Prozess könne so nicht die Rede sein.

Das Forum VERA Schweiz, WRA und zwei Einzelpersonen sprechen sich hingegen gegen die Option eines kommunalen, kantonalen oder regionalen Vetorechts aus. Mit dem KEG basiere der SGT auf einer demokratisch legitimierten Grundlage und dürfe nun nicht aus politischem Kalkül heraus torpediert werden. Dies könne dazu führen, dass das gTL nicht am sichersten Standort gebaut werde. Eine Einzelperson meint, die demokratische Mitwirkung stosse hier an ihre Grenzen, denn die Komplexität des Verfahrens überstiegen die Kompetenzen der Bevölkerung. Für eine andere Einzelperson wäre ein kantonales oder regionales Vetorecht mit dem gesetzlich verankerten Primat der Sicherheit nicht vereinbar.

SNSR bedauert, dass einzig die Bevölkerung des Kantons Jura zu ihrer Meinung befragt worden sei und dies zudem nur in einer Konsultativabstimmung.

Verbindlichkeiten des ENSI

Mehrere Organisationen73 zitieren die Antwort des Bundesrats zur Interpellation 16.4056 von NR Martina Munz: «In diesem Verfahren hat das ENSI keine Verfügungskompetenzen»74. Damit entziehe der Bundesrat der Fachaufsicht die konkrete Möglichkeit, sich in den Planungsprozess einzubringen und installiere die oberste politische Behörde des Landes als alleinige Entscheidungsträgerin. Auch zwei Einzelpersonen halten es für ein fundamentales Problem des Schweizer Entsorgungsprogramms, dass das ENSI keine Möglichkeit habe, von der Nagra Konzepte mittels Verfügungen einzufordern.

Die SES und der WWF Schweiz wünschen sich eine verbindlichere Regelung der ENSI-Richtlinie G03 und schlagen die Prüfung einer gesetzlichen Verankerung vor.

Haftung und Staatsvertrag mit Deutschland

Hohentengen am Hochrhein regt an, alle erdenklichen Haftungsfragen, grenzüberschreitend, zu Beginn der Etappe 3 zu klären. Die SP Bezirk Baden regt die Klärung der Kostenfragen bei Sanierungsfällen nach dem Verschluss an. Eine Einzelperson fordert, dass die vollumfängliche Haftung für die ganze

71 SP AG, SP Bezirk Baden, SP Bezirk Brugg; IG BoB, KAIB, LoTi, Pro Ehrendingen.

72 Grüne AG, SP Schweiz, SP AG, SP Bezirk Baden, SP Bezirk Brugg; IG BoB, KAIB, SES, WWF Schweiz.

73 Grüne ZH, SP SH, SP ZH, SP Beringen, SP Stein am Rhein, SPD Singen; Kernfrauen, KLAR! Schweiz.

74 Interpellation Martina Munz, 16.4056.