Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Betrachtungszeit den Entsorgungspflichtigen übertragen werden müsse. Gemäss SP Schweiz müsse auch nach Umstrukturierungen der Stromkonzerne deren Verantwortung bestehen bleiben. Eine Einzelperson erachtet das Thema der Haftungsansprüche bei ökonomischen, ökologischen und gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit dem Tiefenlager für nicht besprochen.
Um das Ausmass aller möglichen Auswirkungen eines gTL für radioaktiven Abfall haftungsrechtlich und juristisch detailliert für jetzige und alle zukünftigen Generationen zu dokumentieren, bedarf es gemäss Niedereschach und mehreren Organisationen75 und Einzelpersonen eines international gültigen Staatsvertrags zwischen der Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland. Die Verhandlungen seien unverzüglich aufzunehmen, um eine Akzeptanz des Projekts beidseits der Grenze zu schaffen. Auch seien Fragen der Versicherungssumme, möglicher Versicherungen und der dazu nötigen Beschriebe möglicher Schadensarten für die Einlagerungs- und die Beobachtungsphasen anzugehen. Der Forderung nach einem Staatsvertrag schliessen sich mehrere Organisationen76 und Einzelpersonen an. Durch die Grenznähe werde das nationale Problem der Entsorgung zu einem internationalen. Eine Einzelperson konkretisiert die Schadensszenarien mit Evakuierungen und dem Einrichten dauerhafter Sperrzonen. Die Umweltgewerkschaft – Gruppe Hochrhein fordert, der Bau der OFA und des Tiefenlagers insgesamt müsse einvernehmlich unter gleichberechtigtem Einbezug der Bevölkerung der Region in einem Staatsvertrag geregelt werden. Eine Einzelperson erachtet die Beteiligung deutscher amtlicher Stellen an den Entscheidungsprozessen zur Standortfestlegung des Tiefenlagers als unzureichend. Weiterhin seien bilaterale Regelungen zu Informationspflichten, zu Gesundheitsvorsorge und ‐schutz sowie evtl. bzgl. Evakuierungsmassnahmen und grenzüberschreitender Koordinierung im Katastrophenfall erforderlich.
Eine Einzelperson leitet aus dem Völkerrecht ein Gebot für die Gleichbehandlung regional betroffener Gemeinden unabhängig deren Staatszugehörigkeit ab. Auf Seiten der Schweiz fehle ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Rahmenbewilligung für Gemeinden und Individuen. Zudem seien bedauerlicherweise im Schweizer Recht Verbandsklagen, wie sie in der EU vorgesehen sind, nicht möglich.
Würdigung
Möglichkeiten und Grenzen direktdemokratischer Instrumente im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden im Konzeptteil in Kapitel 2.3 beleuchtet. Um den direkten Einbezug der Betroffenen im Standortauswahlverfahren zu ermöglichen wurde insbesondere die regionale Partizipation geschaffen. Vernehmlassungen, wie die vorliegende, sind ein weiteres Element, um die Mitwirkung sicherzustellen.
Ein Vetorecht der betroffenen Kantone und Gemeinden kann nicht im Rahmen des SGT oder der regionalen Partizipation eingeführt werden. Da es sich bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle um eine nationale Aufgabe handelt, sieht es das Gesetz bzw. der Wille des Gesetzgebers vor, den Entscheid über ein gTL auf nationaler Ebene zu fällen. Mit dem frühen und umfassenden Einbezug der Behörden, der Bevölkerung und Interessensgruppen wird sichergestellt, dass das Verfahren transparent und nachvollziehbar abläuft. Die regionale Partizipation im SGT geht weit über die in Artikel 18 der RPV vorgeschriebenen Zusammenarbeit hinaus, insbesondere auch, was der Einbezug des angrenzenden Auslandes angeht.
ENSI-Richtlinien: In seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde und gestützt auf den Auftrag in der KEV erlässt das ENSI spezifische Auslegungsgrundsätze für gTL. Solche Richtlinien sind Vollzugshilfen,
75 B90/Grüne Emmendingen, B90/Grüne Singen; BUND B-W, BUND Gailingen, BUND Reichenau, BUND S-B-H, BUND Südlicher Oberrhein, ECOtrinova, KLAR! (D), Mahnwache Endingen.
76 B90/Grüne Emmendingen BUND B-W, BUND Gailingen, BUND Reichenau, BUND S-B-H, BUND Südlicher Oberrhein, ECOtrinova, Mahnwache Endingen.