Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
welche die rechtlichen Anforderungen konkretisieren und eine einheitliche Vollzugspraxis erleichtern. Sie konkretisieren zudem den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Die Abänderung der Richtlinie liegt im Ermessen des ENSI. ENSI-Richtlinien sind für die Entsorgungspflichtigen verbindlich.
In seiner Richtlinie ENSI-G03 definiert das ENSI basierend auf Artikel 4 KEG das Schutzziel: Mit der geologischen Tiefenlagerung sind radioaktive Abfälle so zu entsorgen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt vor deren ionisierender Strahlung dauernd gewährleistet ist, ohne dass künftigen Generationen unzumutbare Lasten und Verpflichtungen auferlegt werden. Das abstrakte Schutzziel wird darin in bewertbare Grössen – sogenannte Schutzkriterien – aufgeschlüsselt und für diese quantitative Anforderungen festgelegt. Die ENSI-Richtlinie G03 ist derzeit in Überarbeitung und wird mit dem Beginn von Etappe 3 vorliegen. Eine Lockerung der darin definierten, im internationalen Vergleich eher strengen Schutzkriterien, ist weder vorgesehen noch für künftige Revisionen zu erwarten. In weiteren sicherheitstechnischen Vorgaben (siehe auch Festlegung 2.5 im Ergebnisbericht) wird das ENSI präzisieren, unter welchen Bedingungen geologische Standortgebiete als sicherheitstechnisch gleich gelten.
Ein gTL ist eine Kernanlage, die der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung77 untersteht. Der Inhaber einer Kernanlage haftet unbeschränkt für Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden (Art. 3 KHG). Es handelt sich dabei um eine strenge Gefährdungshaftung. Das heisst, der Inhaber haftet sogar dann, wenn der Schaden ausschliesslich durch ausserordentliche Naturvorgänge oder durch kriegerische Ereignisse ausgelöst wird. Für die Frage der Haftung und Entschädigung spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Geschädigten um Schweizer oder deutsche Gemeinwesen oder Einzelpersonen handelt. Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht seit 1986 ein bilaterales Abkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie78. Das Abkommen regelt die Gleichbehandlung von Angehörigen beider Staaten (Reziprozitätsprinzip) und ist auch auf Nuklearschäden anwendbar, deren Ursache ein gTL ist.
Der Inhaber einer Kernanlage muss über eine Versicherungsdeckung von einer Milliarde Schweizer Franken zuzüglich 100 Mio. Franken für Zinsen und Verfahrenskosten verfügen. Übersteigt ein Nuklearschaden die Versicherungsdeckung, haftet der Inhaber mit seinem ganzen Vermögen. An weitergehende Schäden kann der Bund im Rahmen einer vom Parlament zu beschliessenden Grossschadensregelung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Nach der Entlassung eines Tiefenlagers aus dem KEG gilt der Bund als Inhaber und haftet – ebenfalls unbeschränkt – für allfällige Schäden.
Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG). Dieses basiert auf den revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen, Brüsseler Zusatzübereinkommen). In Anlehnung an diese internationalen Übereinkommen legt das revidierte KHG vom 13. Juni 2008 die Versicherungsdeckung auf 1,2 Milliarden Euro fest. Zusätzlich sind weitere 300 Millionen Euro Entschädigung vorgesehen, die in einem Schadenfall von allen Vertragsstaaten gemeinsam nach einem bestimmten Verteilschlüssel aufgebracht werden. Das revidierte KHG kann vom Bundesrat erst in Kraft gesetzt werden, wenn das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist; dies wird nicht vor 2019 der Fall sein.
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist vielfältig. So haben sich unter anderem die Schweiz, Deutschland und zahlreiche weitere Staaten gegenseitig vertraglich zum «Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle» verpflichtet (siehe dazu
77 Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG; SR 732.44) vom 18. März 1983 (Stand vom 1. Januar 2011) und Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV; SR 732.441) vom 5. Dezember 1983 (Stand am 15. Februar 2015).
78 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (SR 0.732.441.36; 22. Oktober 1986).