Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

Das ENSI übt seine Aufsichtstätigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig und selbstständig aus. Im Rahmen des SGT unterstützt die EGT das ENSI und nimmt zu erdwissenschaftlichen und bautechnischen Fragen Stellung. Die EGT setzt sich aus Fachleuten des Hochschulbereichs und der Privatwirtschaft zusammen, die in keinem Auftragsverhältnis zur Projektantin geologischer Tiefenlager stehen.83

Mit der KNS besteht ein weiteres unabhängiges Expertengremium.84 Die KNS ist eine ständige Verwaltungskommission, deren Mitglieder der Bundesrat bestellt. Sie berät den Bundesrat, das UVEK sowie die nukleare Aufsichtsbehörde in Fragen der nuklearen Sicherheit von Kernanlagen. In diesem Rahmen nahm die KNS zum sicherheitstechnischen Gutachten des ENSI zur Etappe 2 Stellung. Das BFE untersteht dem UVEK. In dieser Eigenschaft überwacht das Departement die Leitung des Verfahrens und steuert die Umsetzung des Sachplans.

Ein Erfahrungsaustausch mit dem Ausland findet statt. Sowohl das BFE wie das ENSI engagieren sich in internationalen Organisationen. Im Rahmen des gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Joint Convention), welches die Schweiz unterzeichnet hat, wird alle drei Jahre der Stand der Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten beurteilt. An der sechsten Überprüfungskonferenz vom 21. Mai bis 1. Juni 2018 in Wien wurden die bedeutenden Fortschritte des SGT gewürdigt und dieser als gutes Vorgehen eingestuft.

«Checks und Balances», im Sinne von klarer Rollenteilung, sind im Sachplanverfahren gewährleistet. Eine grundsätzliche In-Fragestellung oder Bezweiflung von Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit staatlicher Institutionen sowie von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern lässt sich allerdings auch damit nicht entkräften.

Ombudsstelle: Eine frühzeitige Problemanalyse und Lösungssuche ist integraler Bestandteil einer Sachplanung. Bei der Durchführung des Standortauswahlverfahrens für die gTL steht denn auch der breite Einbezug von Behörden (Bund, Kantone, Gemeinden), der Bevölkerung und organisierter Interessen im Zentrum.

Der Beirat Entsorgung wird vom Departementsvorsteher bzw. von der Departementsvorsteherin des UVEK eingesetzt und bringt gemäss seinem Pflichtenheft im Konzeptteil SGT als ständiges Begleitgremium eine unabhängige Sichtweise in das Standortauswahlverfahren ein. Weiter berät er das UVEK. Er hat dabei unter anderem die Aufgabe, Konflikte und Risiken frühzeitig zu erkennen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Ferner soll er den Dialog unter den Verfahrensbeteiligten fördern.

Die Mitglieder des Beirats Entsorgung dürfen in keinem Auftragsverhältnis stehen, welches eine Verbindung zum SGT aufweist (z. B. mit dem BFE, dem ENSI, der Nagra, mit einer RK oder einem Standortkanton). Zudem dürfen sie in Standortregionen keine Mandate oder politischen Ämter wahrnehmen, welche zu Interessenskonflikten führen können. Sie verfügen über Fachkenntnisse aus verschiedensten relevanten Bereichen wie Politik, Naturwissenschaften und Technik, Ethik oder Kommunikation. Auch ein Vertreter der Energiewirtschaft nimmt Einsitz im Beirat. Den Umweltorganisationen wurde ebenfalls ein Sitz zugestanden. Von einer Besetzung sahen diese bisher ab. Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgabe im Nebenamt wahr. Nebst den vier bis fünf Sitzungen des Beirats pro Jahr nehmen einzelne Mitglieder – meist beobachtend – an verschiedensten Veranstaltungen und Sitzungen des Sachplanverfahrens teil und verfolgen das laufende Sachplanverfahren. In den Etappen 1 und 2 des SGT wirkte der Beirat mehrfach vermittelnd. Dabei bringt sich der Beirat bewusst und selektiv in Situationen ein, bei denen er ein für das Verfahren übergeordnetes Interesse erkennt, in denen eine Deseskalation

83 Auftrag und Zusammensetzung der EGT sind auf deren Webseite einsehbar: www.egt-schweiz.ch.

84 Vgl. Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS; SR 732.16).