Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

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Sachplan geologische Tiefenlager

Gemäss Steckborn, AWBR, Stadtwerke Konstanz und SVGW werde die Verschlussphase unzureichend behandelt. Es sei vollkommen unklar, wer Betrieb und Unterhalt inkl. Monitoring und Störfallmanagement während der Schlussphase übernehme, wie Information und Koordinationsprozesse ablaufen sollen und wie dies alles finanziert werde. Dazu seien zumindest auf Konzeptebene klare Vorstellungen aufzuzeigen. SES und WWF Schweiz empfehlen die Steuerung und das Verfahren für das Tiefenlagerprojekt frühzeitig auch über den Sachplan hinaus festzulegen. Ein Abschieben auf die nächste Generation – oder ins Ausland – komme nicht in Frage (FDP SH, FDP Stadt Schaffhausen).

Würdigung

Zeitlicher Verlauf des Projekts: Bei der Erarbeitung des Konzeptteils wurde die Dauer des Verfahrens auf rund zehn Jahre geschätzt. Bereits nach Etappe 1 und im Verlaufe von Etappe 2 wurde jedoch klar, dass diese Annahme zu optimistisch war. Die Erfahrungen zeigten, dass für dieses in wissenschaftlicher Hinsicht, aber auch bezüglich des Einbezugs Betroffener und der Zusammenarbeit komplexe Standortauswahlverfahren mit Pioniercharakter, deutlich mehr Zeit benötigt wird. Das BFE hatte den Zeitplan im Laufe von Etappe 2 gemeinsam mit allen Beteiligten geprüft und im April 2014 kommuniziert, dass sich der Zeitbedarf für das Standortauswahlverfahren von zehn auf rund zwanzig Jahre erhöht.

Mehr Zeit als ursprünglich geplant beanspruchten in Etappe 2 die Arbeiten rund um die Platzierung der Standortareale für die OFA. Hinzu kam die Zusatzdokumentation zum Standortgebiet NL89, welche das ENSI im Rahmen seiner Überprüfung von der Nagra verlangte. Etappe 2 dauerte somit von Ende 2011 bis Ende 2018 oder gut sieben Jahre.

2013 setzte das BFE für die Planung der Etappe 3 einen aufwändigen Planungsprozess in Gang, welcher sich auf die Erfahrungen in Etappe 1 und zu Beginn von Etappe 2 abstützte. Alle Schritte und Aufgaben daraus ergeben für Etappe 3 aus heutiger Sicht einen Zeitbedarf von rund elf Jahren.

Der Bund ist sich der Herausforderungen des langen Verfahrens bewusst. Unwägbarkeiten im Spannungsfeld von technischer Sicherheit, Gesellschaft und Politik können nur begrenzt antizipiert werden. Das Ziel, einen sicheren Standort zu finden und in einem nachvollziehbaren Verfahren mit Einbezug der Betroffenen zu bestimmen, ist dabei vorrangig. Ein zu langes Verfahren kann jedoch dessen Glaubwürdigkeit Abbruch tun. Deshalb ist das Standortauswahlverfahren zielgerichtet durchzuführen. Dies bedingt ein gewisses Mass an Vertrauen in die fachlichen Bewertungen der zuständigen Bundesstellen.

Zu relevanten bzw. zu nicht zu berücksichtigenden Kriterien zum Bau und Verschluss geologischer Tiefenlager siehe Kapitel 3.3.2, Abschnitt «Primat der Sicherheit» und zur Bekanntgabe der Standortwahl für die Ausarbeitung des RBG siehe Kapitel 3.4.4.

Nach-SGT-Phase: Mit der Rahmenbewilligung werden der Standort und die Grundzüge des Lagerprojekts festgelegt. Das Verfahren für die Auswahl des Standorts erfolgt gemäss SGT und endet gleichzeitig mit der Erteilung einer Rahmenbewilligung. Ein Tiefenlager ist mit der Erteilung der Rahmenbewilligung noch nicht realisiert. Eine rechtskräftige Rahmenbewilligung ist jedoch Voraussetzung für die Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung. Auf eine Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Eine solche kann durch den Bundesrat erteilt werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Sie muss anschliessend durch die Bundesversammlung genehmigt werden. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Sollten gTL nicht bewilligt werden können, sei es, weil sie die Vorgaben nicht erfüllen oder aber, weil sie an der Urne scheitern, könnte die geologische Tiefenlagerung nach KEG und damit der Wille des Gesetzgebers nicht umgesetzt werden. Letzterer müsste in diesem Fall über

89 Das ENSI kam während seiner Überprüfung der Nagra-Vorschläge zur Etappe 2 zum Schluss, dass die Nagra zusätzliche technisch-wissenschaftliche Unterlagen nachliefern muss. Ohne diese Unterlagen konnte die vorgeschlagene Zurückstellung des Standortgebiets NL nicht abschliessend beurteilt werden.