Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
durch die beteiligten Parteien selbst als unwahrscheinlich erscheint und bei denen er durch sein Mitwirken aktiv zur Konfliktlösung beitragen kann. Er sieht sich dabei nicht in der Rolle einer eigentlichen Ombudsstelle, welche ein breites Dienstleistungsangebot im Bereich der Konfliktlösung und Vermittlung anbietet. Für eine dahingehende Öffnung stehen dem Beirat Entsorgung weder die personellen noch finanziellen Mittel zur Verfügung.
Die Unabhängigkeit des Beirats Entsorgung wird durch seine Zusammensetzung gewährleistet. Die Geschäftsführung des Beirats erfolgt durch ein Fachsekretariat der Sektion Entsorgung radioaktive Abfälle des BFE. So ist gewährleistet, dass dem Beirat laufend Informationen zum Verfahren und Arbeitsmaterialien etc. zur Verfügung gestellt werden können. Die Personal- und Sitzungskosten des Beirats werden durch das BFE getragen.
Eine Geschäftsführung, die dem Beirat direkt angeschlossen ist, würde zweifelsohne die Wahrnehmung des Beirats als unabhängiges Begleitgremium festigen und ihm erleichtern, seinen Handlungsspielraum zu nutzen. Allerdings bliebe der Beirat – oder auch eine neue Ombudsstelle – trotz erheblich gesteigertem personellem, organisatorischem und finanziellem Aufwand weiterhin stark vom Informationsfluss mit der Verfahrensleitung abhängig.
Anliegen im Rahmen des SGT können von den Verfahrensbeteiligten wie auch der Bevölkerung neben dem Beirat Entsorgung, insbesondere auch für regionale Themen bei den RK sowie für technische Fragen im TFS eingebracht werden.
Fragen zur Rolle der Standortkantone und deren Rollenausübung im Sachplanverfahren stellten sich im Verlauf von Etappe 2 zunehmend. Mit dem KEG wurden die Bewilligungskompetenzen für gTL dem Bund übertragen, im Gegenzug jedoch dem Standortkanton, den Nachbarkantonen und Nachbarländern weitgehende Mitwirkungsrechte zugesichert. Artikel 44 KEG hält fest, dass diese an der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheids beteiligt werden sowie ihre Anliegen zu berücksichtigen sind «soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt». Dass der Bund in einem SGT die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle verbindlich festlegt, wird mit dem Artikel 5 KEV geregelt. Basierend auf diesen rechtlichen Grundlagen sowie dem RPG und der RPV sind die Pflichtenhefte im Konzeptteil SGT formuliert worden (Anhang V). Während dem Bund bzw. dem BFE die Verfahrensleitung obliegt, ist den Kantonen folgende Hauptaufgabe zugewiesen: «Arbeiten mit dem Bund zusammen, unterstützen ihn bei der Durchführung des Auswahlverfahrens und koordinieren die Verfahren für die nötigen Anpassungen der kantonalen Richtpläne sowie die Zusammenarbeit mit den Gemeinden.» In diesen Zuständigkeiten ist eine Herausforderung angelegt, die jedoch für ein föderales System im Allgemeinen und alle Infrastrukturen gilt, bei denen der Bund Aufsichts- und Bewilligungsbehörde ist: Sie erfordern eine gute Zusammenarbeit des Bundes mit dem Kanton, auf dessen Territorium das Vorhaben realisiert wird. Erschwerend kommt bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle hinzu, dass ein gTL mehrheitlich nicht mit Vorteilen assoziiert wird.
Der SGT sieht diverse Gremien zur Zusammenarbeit und zur Erfüllung der Aufgaben der Kantone vor. Im AdK nehmen die zuständigen Regierungsmitglieder der betroffenen Kantone Einsitz. Die KES unterstützt den AdK fachlich. Die verbindliche Beurteilung der Unterlagen der Nagra erfolgt zwar durch die Bundesbehörden, jedoch sollen die Kantone in die Lage versetzt werden, die Unterlagen zu verstehen, damit sie adäquat Stellung nehmen können. Die Einsetzung der KES begründete der Bundesrat bei der Verabschiedung des Konzeptteils SGT folgendermassen: «Da sich die Kantone im Rahmen der Anhörung und beim Rahmenbewilligungsverfahren zu den Vorschlägen und Begründungen der Entsorgungspflichtigen sowie zu den Gutachten der Behörden äussern, sind sie mit sicherheitstechnischen Fragen