Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
Etappe 2. Das schrittweise Vorgehen ist ein Merkmal des SGT und beinhaltet die Möglichkeit von Rückschritten. Die geologischen Standortgebiete JS, SR und WLB werden in Etappe 3 zwar nicht weiter untersucht, sie verbleiben aber als Vororientierung für ein SMA-Lager bis zur Erteilung der Rahmenbewilligung im SGT. Die Standorte mit Koordinationsstand «Vororientierung» werden dann aus dem SGT entlassen, wenn eine Rahmenbewilligung erteilt wurde. Die Zwischenergebnisse aus Etappe 2 bleiben bis zur Erteilung einer Betriebsbewilligung im SGT raumplanerisch gesichert.
In Etappe 3 wird die Nagra weitere Untersuchungen durchführen (u. a. Sondierbohrungen) und danach bekanntgeben, für welche Standorte sie ein RBG ausarbeiten wird. Zu diesem Zeitpunkt wird es weder eine behördliche Feststellung geben, ob der Kenntnisstand der Nagra zu diesem Schritt genügt, noch eine Überprüfung der Standortwahl. Diese kann und wird erst erfolgen, wenn das RBG mit sämtlichen Unterlagen eingereicht wurde. Siehe dazu auch Kapitel 3.4.4.
Der Themenbereich bzgl. Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserreserven wird in Kapitel 3.6.3 behandelt; jener zum Standort der BEVA im Kapitel 3.7.5.
3.4.2 Schutz geologischer Standortgebiete und des Zugangsperimeters
Der Kanton TI, mehrere Gemeinden und Organisationen113 sowie mehrere Einzelpersonen erachten die Aufrechterhaltung der Schutz- und Meldepflichten für alle Standorte bis zum Ende der Etappe 3 respektive bis zum definitiven Standortentscheid als nachvollziehbar und gerechtfertigt bzw. begrüssen dies. Mehrere Gemeinden114 sowie mehrere Einzelpersonen folgen dieser Ansicht, jedoch nur solange der Standortentscheid noch ausstehend ist. Für die GLP Schweiz und zwei Einzelpersonen muss die Möglichkeit eines späteren Rückgriffs für alle Standortgebiete gewährleistet bleiben. Die Kantone AG und TG, die Gemeinde Diessenhofen sowie die FDP NW wenden jedoch für die zurückgestellten Standortgebiete ein, dass diese aus sicherheitstechnischen und politischen Gründen kaum je wieder in die Bearbeitung aufgenommen werden könnten und deshalb in diesen der Schutz auch gelockert oder ganz aufgehoben werden könne. Für den Kanton AG und die FDP NW ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Gebiet aus diesem Grunde über ein Jahrzehnt in seiner Entwicklung gehemmt werde. Sie wünschen eine Aufhebung oder zumindest eine Lockerung (Wegfall des Schutzes für die Effinger Schichten, Reduktion des Schutzperimeters auf den optimierten Lagerbereich gemäss NTB 14-01) des Schutzperimeters für das Standortgebiet JS (Kanton AG) bzw. alle zurückgestellten Gebiete (FDP NW). Der Kanton AG sieht ebenso Anpassungsmöglichkeiten im Schutzperimeter zum Standortgebiet NL durch den allfälligen Wegfall des Schutzes für die Tonsteinabfolge «Brauner Dogger». Swissnuclear regt eine Prüfung an, ob der Schutz ggf. nur noch für JO und ZNO aufrechterhalten werden solle.
Mehrere Gemeinden115, Baden Regio und ZurzibietRegio kritisieren den in der Festlegung 2.2 geforderten Schutz der geologischen Standortgebiete als sehr einschneidend und in der jetzigen Formulierung zu einseitig. Für grössere Vorhaben sei eine Koordination zwischen dem SGT und dem kantonalen Richtplan erforderlich. Für bestehende Nutzungen von Thermalquellen (insbesondere in Baden und
113 Dachsen, Hornussen, Schlatt TG; B90/Grüne Waldshut, GLP Schweiz, Grüne SH, Grüne Weinland; SES, WWF Schweiz.
114 Benken ZH, Feuerthalen, Henggart, Rheinau, Schlatt TG, Thalheim an der Thur, Truttikon.
115 Koblenz, Lengnau AG, Leuggern, Schneisingen, Würenlingen.