Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht

Sachplan geologische Tiefenlager

Würdigung

Der Schutz des geologischen Standortgebietes und des Zugangsperimeters und die damit einhergehende Meldepflicht für Bohrungen und für Erdarbeiten/Sprengungen haben den Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zum Ziel. Die Meldepflicht ans ENSI für Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche im Zugangsperimeter ist kein generelles Verbot, sondern dient in erster Linie der Information der Behörden und der Nagra. Es wird geprüft, ob die Realisierbarkeit des Zugangs zum Tiefenlager trotz der geplanten Aktivitäten weiterhin gegeben ist. Der Schutz des Wirtgesteins umfasst auch dessen Rahmengesteine. Der «Braune Dogger» zählt zu den Rahmengesteinen des Opalinustons. Im Bereich der OFA sind die Zugänge naturgemäss oberflächennah. Daraus erklärt sich die geringe Tiefenbeschränkung von 20 Metern.

Eine Lockerung oder Aufhebung des Schutzes vor Beeinträchtigung des Gebirgskörpers bzw. der Meldepflicht der drei geologischen Standortgebiete, welche mit Ende von Etappe 2 zurückgestellt werden, wurde geprüft. Die Erfahrung aus Etappe 2 zeigt, dass meldepflichtige Vorhaben nur in geringer Anzahl vorkommen und dass das Vorgehen der Vorprüfung durch die kantonalen Fachstellen zweckmässig ist (siehe auch unten). Den Schutz für die Reserveoptionen oder einzelne Teilgebiete aufzuheben bzw. zu reduzieren, widerspräche der Vorgabe im Konzeptteil SGT, wonach bis zur Erteilung der Rahmenbewilligung bei Bedarf auf die in Etappe 1 definierten geologischen Standortgebiete zurückgegriffen werden kann. Die bereits heute bestehende Möglichkeit zur Beurteilung im Einzelfall (Ausnahmegesuch) ermöglicht ausserdem, auf geologische Gegebenheiten – wie z. B. Störungszonen – individuell einzugehen und sie im Entscheid zu berücksichtigen. Das bisherige Vorgehen ist aus diesen Gründen angemessen und verhältnismässig. Es wird beibehalten.

Entschädigung kantonaler Hoheitsrechte

Der Abbau mineralischer Rohstoffe und generell die Nutzung des Untergrundes ist ein hoheitliches Recht der Kantone (sog. Bergregale oder Regalrechte). Die Entschädigung kantonaler Hoheitsrechte ist in Artikel 85 KEG festgelegt: Werden durch erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35 KEG durch gTL oder durch Schutzbereiche kantonale Regalrechte in Anspruch genommen, so hat der Inhaber einer Bewilligung den Kanton voll zu entschädigen. Bei Schutzbereichen nach Artikel 40 KEG handelt es sich um den Raum im Untergrund, in dem Eingriffe die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen könnten. Nach Artikel 59 KEG ist voll zu entschädigen, wenn im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs Eigentumsbeschränkungen einer Enteignung gleichkommen. Jedoch werden vorläufige Schutzbereiche erst mit der Erteilung einer Rahmenbewilligung festgelegt, definitive gar erst mit der Betriebsbewilligung. Auf eine Regelung für die Entschädigung volkswirtschaftlicher Schäden verzichtete der Gesetzgeber im KEG. Eigentums- oder Nutzungsbeschränkungen infolge von Sachplänen lösen somit nicht in jedem Fall eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens aus. Ist eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks weiterhin möglich, sind planerisch motivierte Eingriffe von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern ohne Entschädigung hinzunehmen. Der SGT sieht allerdings Kompensationsmassnahmen vor, wenn durch die Planung des Baus oder Betriebs des gTL negative Auswirkungen auf eine Region festgestellt werden (vgl. auch Kapitel 3.7.11).

Der Steinbruch Gabenchopf verfügt über eine kantonale Abbaubewilligung. Das Gelände des Steinbruchs ist im kantonalen Richtplan als «Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung» mit einer geplanten Erweiterung gegen Westen (Vororientierung) eingetragen. Die geplanten Abbauetappen dauern bis ca. 2040 und die Bewilligung sieht einen Abbau bis maximal Knote 585 m ü. M. vor. Die aktuelle Abbaufront wie auch die Erweiterungen liegen allerdings nicht im Bereich des Zugangsperimeters, sondern im Standortgebiet für SMA. Im Bereich des Zugangsperimeters gibt es nordwestlich des Standortareals JO-3+ eine weitere, bestehende Abbaubewilligung für die Tongrube Schmidberg, Böttstein. Die