Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
wirtschaftliche Nutzung der bewilligten Steinbrüche/Tongruben wird durch die Auflagen nicht eingeschränkt oder verunmöglicht.
Entschädigung für entgangene Bewilligungen für Erdsondenbohrungen
Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds sowie zur Nutzung von Grundwasser oder der Erdwärme bedürfen gemäss kantonalem Recht einer Bewilligung durch die kantonale Fachstelle. Für diese Bewilligungen erheben die Kantone Gebühren.
Zur administrativen Vereinfachung der Meldepflicht in den geologischen Standortgebieten erstellte das ENSI in Etappe 2 elektronischen Karten, mithilfe welcher die Kantone eine Vorprüfung zur Meldepflicht durchführen können. So gelangen nur Gesuche für Bohrungen zur Prüfung an das ENSI, welche eine gewisse Tiefe überschreiten. Für solche Einzelfallprüfungen kann das ENSI eine Gebühr erheben.119 In der Regel beläuft sich diese auf 150 Franken pro Fall. Verrechnet wird diese jedoch nur bei einem positiven Bescheid des ENSI, d. h. bei einer Empfehlung zur Ausnahme von der zulässigen Bohrtiefenbeschränkung. Der Schutz der geologischen Standortgebiete hat keine Auswirkungen auf bestehende Anlagen oder bestehende Nutzungen.
3.4.3 Aufhebung der Planungsperimeter
Für den Kanton TG, mehrere Gemeinden und Organisationen120 sowie mehrere Einzelpersonen sind die Aufhebung der Planungsperimeter, nachdem die Standorte für OFA weitgehend festgelegt seien, nachvollziehbar. Gemäss mehreren Gemeinden und Organisationen121 sowie zwei Einzelpersonen sind die Planungsperimeter für den weiteren Prozess nicht mehr von Nöten. Vorbehalte bzgl. der noch laufenden Grundwasserabklärungen werden von den Kantonen TG und SH sowie der Gemeinde Diessenhofen eingebracht. Eine Einzelperson erachtet die Aufhebung als sinnvoll, sofern die Schutzperimeter der Standortgebiete und des Zugangsperimeters diese ersetzen. Der Schutz vor technischen Eingriffen sei ausreichend gross zu wählen. Die JUSO SH fordert im Gegenzug zur Aufhebung transparentere und vollständig(er)e Datengrundlagen zu den einzelnen Standorten.
Gegen eine Aufhebung bzw. für eine einstweilige Beibehaltung sprechen sich mehrere Gemeinden und Organisationen122 und zahlreiche Einzelpersonen aus. Für sie sind die Planungsperimeter für die definitive Festlegung der Standorte der OFA und Abklärungen zur Grundwassersituation (explizit in ZNO im Bereich Isenbuck/Berg bzw. für die Grund- und Trinkwassersituation an Rhein) nötig – teils auch für die Platzierung der NZA, die unterirdischen Teile der OFA oder die Lage der BEVA. Bis dies erfolgt sei, müssten die Planungsperimeter zwingend beibehalten werden. Freienwil fordert ein Mitspracherecht.
Gegen die Argumentation mit den Grundwasserabklärungen spricht sich eine Einzelperson aus: Grundwasser dürfe nicht als politisches Argument zur Verhinderung eines Tiefenlagers missbraucht werden.
119 Abgabe einer Stellungnahme als besondere Dienstleistung: Artikel 1 Absatz 2 Gebührenverordnung ENSI vom 01. Januar 2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 08. September 2004 (AllgGebV). Die Höhe der Kosten richtet sich nach Artikel 4 und 5 AllgGebV. Gebührenschuldner/in ist der/die Gesuchsteller/in als Verursacher/in.
120 Beringen, Buchberg, Diessenhofen, Hallau, Neuhausen am Rheinfall, Neunkirch, Rüdlingen, Stadt Schaffhausen, Thayngen; FDP Neuhausen, GLP SH, SP Neuhausen; KPgT, SSV, VPOD.
121 Ehrendingen, Fisibach, Hochfelden, Höri, Koblenz, Lengnau AG, Leuggern, Mellikon, Niederhasli, Oberweningen, Rümikon, Schneisingen, Stadel; FDP Schweiz; LoTi, Pro Ehrendingen, PZU, ZurzibietRegio.
122 Andelfingen, Benken ZH, Dachsen, Feuerthalen, Freienwil, Henggart, Rheinau, Schlatt TG, Thalheim an der Thur, Truttikon; B90/Grüne Waldshut, Grüne SH, Grüne Weinland; ZPW.