Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
können.128 Sobald die geologischen Kenntnisse einen Stand erreicht haben, der einen Vergleich aus sicherheitstechnischer Sicht erlaubt, trifft sie die Auswahl des Standorts für die Vorbereitung des RBG und gibt diesen öffentlich bekannt. Diesen Verfahrensschritt hat das BFE bereits 2016 mit den betroffenen Akteurinnen und Akteuren (inkl. den Vertretungen der Standortkantone und der Standortregionen) näher besprochen. Aufgrund der Empfehlung 4 des AdK129 wurde der Ablauf und das Vorgehen erneut diskutiert und auf Optimierungspotenzial geprüft.
Die Standortwahl für das Ausarbeiten eines RBG und somit auch die Entscheidung welche erdwissenschaftlichen Untersuchungen sie an den vertieft zu untersuchenden Standortgebieten unternimmt, liegen in der Verantwortung der Nagra. Bei der Bekanntgabe, für welchen Standort sie ein RBG erarbeiten wird, wird es weder eine behördliche Feststellung geben, ob der Kenntnisstand einen belastbaren sicherheitstechnischen Vergleich der Standortgebiete erlaubt, noch wird zu diesem Zeitpunkt die Standortwahl von den Behörden überprüft. Eine solche erfolgt erst, wenn das RBG eingereicht wird und alle Unterlagen vorliegen. Für das Ausarbeiten ihrer Unterlagen benötigt die Nagra rund drei weitere Jahre. In Zusammenarbeit mit der betroffenen Region konkretisiert die Nagra nach der Bekanntgabe der Standortwahl das Lagerprojekt bzw. die OFI.
Die Nagra wird bei der Bekanntgabe des Standortes in einem Bericht zuhanden der Öffentlichkeit erläutern, welche Gründe zur Standortwahl geführt haben. Speziell in den betroffenen Regionen und Kantonen ist dabei ein grosses Informationsbedürfnis absehbar. Entsprechend grosses Gewicht kommt der Kommunikation zu. Das BFE wird diese mit den Beteiligten vorbereiten. Die Gefahr einer Emotionalisierung und Politisierung der Debatte sowie der Vereinnahmung durch Dritte besteht zweifelsohne, da die Bundesbehörden zu diesem Zeitpunkt inhaltlich keine Stellung beziehen werden. Es gilt insbesondere Verständnis dafür zu schaffen, dass Transparenz und Einbezug der Betroffenen die Bekanntgabe der Standortwahl erforderlich machen, jedoch auch, dass die Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden Zeit benötigt.
Die Ergebnisse aus den erdwissenschaftlichen Untersuchungen werden von der Nagra laufend im sogenannten «Fachgremium erdwissenschaftliche Untersuchungen» (FEU) vorgestellt, in welchem alle relevanten Akteurinnen und Akteure vertreten sind und Zugang zu den entsprechenden Informationen haben. Zudem muss die Nagra gemäss Anweisungen des ENSI bis Ende 2019 mit einem Konzept darlegen, welche Referenzberichte sie bereits im Vorfeld der Standortwahl wann veröffentlichen wird (z. B. zur Auswertung der 3D-Seismik). Diese Berichte liegen bereits vor der Standortwahl vor. Dies gibt den interessierten Kreisen Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Die im FEU vorgestellten und diskutierten Resultate ermöglichen den Standortkantonen und ihren Experten, die Standortwahl der Nagra nachzuvollziehen.
Gemäss Artikel 14 KEG werden Standort und Grundzüge des Projekts in der Rahmenbewilligung festgelegt. Der Sachplan bildet das Ergebnis des vorbereiteten Rahmenbewilligungsentscheids ab und sichert die benötigte Fläche. Die vom Bundesrat erteilte Rahmenbewilligung ist ein politischer Grundsatzentscheid, der von Parlament und Stimmvolk (mittels fakultativem Referendum) genehmigt werden muss. Dieser Grundsatzentscheid kann nicht im Sachplanverfahren vorweggenommen werden.
Die Betrachtung grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen wird in Kapitel 3.6.9 besprochen.
128 Vgl. Konzeptteil SGT, S. 50.
129 Stellungnahme des AdK vom September 2017.